26.07.1971 - 2 BvR 163/67 Entscheidungsformel: 1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1966 - 15 U (Entsch) 265/64 - und der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1967 - IV ZB 526/66 - verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Ar kel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. 2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu ersta en. Gründe: I. 1. Die in Ungarn geborene Beschwerdeführerin war wegen ihrer jüdischen Abstammung na onalsozialis schen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Ende 1954 verließ sie Ungarn und lebt seither in Österreich. Das Land Nordrhein-Wes alen gewährte ihr auf Antrag im Jahre 1961 Kapitalentschädigung und Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) wegen einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 40 v. H. unter Einstufung in die Beamtengruppe des mi leren Dienstes. Mit der dagegen gerichteten Klage erstrebte die Beschwerdeführerin Entschädigungsleistungen nach einer höheren Erwerbsbeschränkung und Einstufung in den höheren Dienst. 2. Klage und Rechtsmi el blieben erfolglos. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung zurück, weil die Beschwerdeführerin schon die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 und 160 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315 - BEG n. F.) nicht erfülle. Da die Klägerin Ungarn nicht bis zum 1. Oktober 1953 verlassen habe, scheitere ihre Klage an diesem S chtag des § 150 Abs. 2 BEG n. F., gegen den verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung zurück, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei nicht zu entscheiden, da die Verfassungsmäßigkeit der Fristbes mmung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. zu bejahen sei. 3. Die Beschwerdeführerin rügt mit der Verfassungsbeschwerde, die beiden Rechtsmi elentscheidungen verletzten ihre Grundrechte aus Art. 3, 14 und 103 Abs. 1 GG sowie das Rechtsstaatsprinzip. Sie beruhten auf der verfassungswidrigen Vorschri des § 150 Abs. 2 BEG n. F. Diese Norm behandle die bis zu ihrem Inkra treten rechtskrä ig abgeschlossenen Sachverhalte willkürlich ungleich gegenüber den ti tf tt tt ti ft ft ti ti ft tt tt ti gleichgelagerten Fällen, wegen derer gerichtliche Verfahren noch anhängig seien, da die dort

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