Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO, sondern § 49 Abs. 4 BeamtStG. Die Übermittlungsbefugnisse gemäß § 477 StPO seien nicht abschließend. Vielmehr blieben besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung von Daten aus Strafverfahren anordnen oder erlauben, gemäß § 480 StPO unberührt. Zu diesen Regelungen gehöre § 49 BeamtStG. Diese Vorschrift sei eine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage für die Übermittlung von Daten von Gerichten und
Strafverfolgungsbehörden an den Dienstherrn, um diesem dienstrechtliche
Maßnahmen gegen den Beamten zu ermöglichen.
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Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 BeamtStG lägen vor. Zwar hätten die
durch die Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse keinen Bezug zu den
ursprünglich gegenüber dem Beklagten erhobenen strafrechtlichen Anschuldigungen, aber sie enthielten hinreichende Anhaltspunkte für gravierende Verletzungen von Dienstpflichten. Dass die Äußerungen im Rahmen von als vertraulich empfundenen Telefonaten des Beklagten mit seinem Kollegen S. getätigt
und durch Art. 10 GG geschützt seien, sei unerheblich. Denn sie seien im Rahmen des Strafverfahrens rechtmäßig gewonnen worden und ihre anderweitige
Verwendung diene der disziplinaren Ahndung des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht. Ebenso unerheblich sei, dass es zu keiner strafrechtlichen
Verurteilung des mitverfolgten Kollegen S. wegen dessen Äußerungen betreffend gewalttätige oder verbale Übergriffe gegenüber dem Gefangenen G. gekommen sei.
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Dass die Staatsanwaltschaft die Weitergabe ihrer Erkenntnisse auf § 477 StPO
gestützt habe, begründet keinen Fehler bei der nach § 49 Abs. 4 BeamtStG anzustellenden Ermessensausübung, weil das Ermessen auf Null reduziert gewesen sei. Aufgrund der Telefongespräche sei zu befürchten gewesen, dass es zu
Übergriffen des Beklagten gegenüber Gefangenen bereits gekommen sei und
weitere körperliche oder verbale Übergriffe jederzeit hätten erfolgen können,
was ein unmittelbares dienstrechtliches Vorgehen notwendig gemacht habe.
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Der Beklagte habe ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen,
durch das er das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig
verloren habe. Er habe gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen.
Hierzu gehörten insbesondere die Achtung vor den Menschenrechten und die
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