LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019 - 15 Sa 1496/19
Fundstelle
openJur 2020, 37288
Rkr: AmtlSlg:
Das beklagte Land kann die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nicht mit Erfolg darauf stützen, dass
der Kläger durch das Anbringen rechtsextremistischer Tattoos auf seinem Körper (Leitspruch der SS) nach
außen erkennbar die innere Abkehr von der Verfassungsordnung dokumentiert habe, weil es in der Anhörung
des Personalrats darauf hingewiesen habe, dass der Kläger sich deutlich vom nationalsozialistischen
Gedankengut distanziert habe.
Tenor
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I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 13.06.2019 -4 Ca 162/19 teilweise abgeändert:
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Die Klage wird hinsichtlich des vorläufigen Weiterbeschäftigungsantrages abgewiesen.
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II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¼ und das beklagte Land ¾ zu tragen.
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IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweise
ordentlichen Kündigung vom 13.02.2019 und den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch.
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Der im Januar 1983 geborene Kläger ist ausgebildeter Diplom-Chemiker. Seit dem 31.08.2016 ist er als Lehrer
(Seiteneinsteiger) im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt.
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Bei einem Schulsportfest am 03.07.2018 zog der Kläger bei großer Hitze sein T-Shirt aus. Ein Lehrer machte von dem
Sportfest Fotos. Auf einem der Fotos (Kopie Bl. 22 d.A.) sind verschiedene Tattoos auf dem Oberkörper des Klägers zu
sehen: an einem Arm der Schriftzug "Legion Walhalla", im Bereich beider Brustwarzen eine "Schwarze Sonne" und
"Thors Hammer" (Mjölnir) mit einer Wolfsangel und einer Gibor-Rune. Darunter füllt in großen Buchstaben und
Frakturschrift der Leitspruch der SS ("Meine Ehre heißt Treue") den gesamten Bauchbereich aus. Auf einem weiteren
Foto, das der Kläger als Kopie im Berufungstermin zur Akte gereicht hat (Bl. 241), ist bei stark abgesenktem Hosenbund
unter dem Wort Treue der Zusatz "Liebe Familie" zu sehen. Andere Tattoos sind nicht identifizierbar. Auf einem
Oberarm ist noch tätowiert: "Odin statt Jesus".
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Am 04.07.2018, dem letzten Schultag vor den Sommerferien, haben der fotografierende und ein weiterer Lehrer den
Kläger wegen der Tattoos angesprochen. Anschließend fand eine Aussprache bei dem stellvertretenden Schulleiter
statt. Hierüber sind schriftliche Vermerke gefertigt worden, die zur Akte gereicht wurden. Der Kläger hat unter dem
06.07.2018 eine 6-seitige schriftliche Stellungnahme an die amtierende Schulleiterin und den stellvertretenden
Schulleiter verfasst (Bl. 208ff d.A.). Hierin versichert er "vehement", dass er "nie eine rechte Gesinnung hatte und haben
werde." Er verwies auch auf den Zusatz "Liebe Familie". Zu den Tattoos erklärte er u.a.:
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"Die "Schwarze Sonne" gilt als Götterkenntnis, die Erleuchtung und das absolute Wissen über die Zusammenhänge des
gesamten Lebens aus einem arteigenen, germanischen Denken und Gefühlslebens heraus. ... Die "Schwarze Sonne"
ist somit, vereinfacht gesagt, die Hüterin unserer uralten eigenen germanischen Werte. Wer heute die "Schwarze
Sonne" trägt, zeigt mit diesem Symbol die Verbundenheit mit der eigenen Art und mit den uns arteigenen
Wertvorstellungen. Gleichzeitig ist es ein Bekenntnis gegen die herrschenden, zerstörerischen Kräfte des Mammons
und der zunehmenden Dekadenz."
Das Schulamt erfuhr am 17.10.2018 von den Vorfällen durch einen Vermerk des amtierenden Schulleiters an das