vorgedruckte Zi er "Schaden an Leben" gestrichen ist. Denn wenn nach dem objek ven
Erklärungsinhalt der Erstanmeldung der Anspruch der Klägerin wegen der Tötung ihrer Eltern
erhoben war, konnte es sich bei jeder späteren Erklärung rechtlich nur um eine Abstandnahme von
der Weiterverfolgung dieses Einzelanspruchs oder um einen Verzicht auf ihn handeln, also um eine
Änderung des Verfahrensgegenstandes für die Zukun . Soweit das Gesetz wie in §189 a BEG
Rechtsfolgen an die Tatsache der Anmeldung knüp , sind solche Erklärungen unerheblich. Es
kommt deshalb nicht darauf an, ob die Streichung in der späteren Eingabe von der Klägerin oder
ihrem Bevollmäch gten stammt und was sie besagen soll. Der Berufungsrichter hat diese
Anmeldung eines Anspruchs aus eigenem Recht gleichwohl als ungeeignet angesehen, im Sinne
des §189 a BEG die Brücke für die Nachmeldung des Berufsschadensanspruchs zu bilden, weil der
Hinterbliebenenanspruch nicht bis zum 31. März 1967 habe schlüssig begründet werden können
(§190 a BEG). Die Klägerin sei beim Tode ihrer Eltern 31 Jahre alt und verheiratet gewesen und
habe ihre Ausbildung bereits mit 18 Jahren abgeschlossen. Daher habe ihr ein
Hinterbliebenenanspruch aus §17 Abs. 1 Nr. 3 BEG nicht zugestanden. Hierbei hat der
Berufungsrichter nicht verkannt, daß die Eignung des Lebensschadensanspruchs als
"Brückenanspruch" nicht davon abhängt, ob er begründet war, daß vielmehr allein erheblich ist, ob
er seiner Art nach im Bundesentschädigungsrecht vorgesehen war (BGH RzW 1971, 265). Er ist
jedoch der Au assung des Bundesgerichtshofs (RzW 1967, 502) beigetreten, daß ein
Lebensschadensanspruch, der die Brücke für andere eigene Ansprüche bilden solle, spätestens bis
zur Entscheidung über die anderen Ansprüche schlüssig begründet worden sein müsse. Der
Bundesgerichtshof hat diese Au assung aus dem Rechtsgedanken des §190 a BEG abgeleitet. Sie
wird aufgegeben, nachdem der Senat Inhalt und Zweck dieser Vorschri in seinem Urteil RzW
1972, 31 Nr. 21 genauer bes mmt hat. Nach §190 a BEG erlischt der Entschädigungsanspruch,
wenn er nicht bis zum 31. März 1967 substan iert wird (BGH RzW 1971, 562 Nr. 21). Wurde vorher
über einen nachgemeldeten Einzelanspruch entschieden, dann war der nach §189 BEG gestellte
Antrag in der Schwebe; er konnte seine Bedeutung für die Nachmeldung nicht deshalb verlieren,
weil er noch nicht substan iert war. Wurde über den nachgemeldeten Anspruch nach dem 31.
März 1967 entschieden, so kann es nicht darauf ankommen, ob der erloschene Brückenanspruch
noch substan iert wurde. §190 a BEG verlangt auch keine schlüssige Substan ierung; es genügt,
daß der Anspruchsteller den Vorgang und den Schaden ausreichend darstellt, aus denen er seinen
Entschädigungsanspruch herleitet, wie der Senat RzW 1972, 31 ausgeführt hat. Voraussetzung für
das Recht der Nachmeldung von Einzelansprüchen wie der erstmaligen Konkre sierung des
allgemeinen Wiedergutmachungsverlangens in Einzelansprüchen ist nach §189 a Abs. 1 BEG allein,
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daß nach §189 BEG ein Entschädigungsantrag rechtswirksam gestellt war. Hierfür genügte das