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BVerfGK 18, 105, 113 zu einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall). Ein Begründungszwang lässt sich auch nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention herleiten. Vielmehr kann ein oberstes Gericht einen Rechtsbehelf
lediglich unter Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften über die Zulässigkeit
solcher Rechtsbehelfe ablehnen (EGMR GRUR-RR 2009, 175, 176; NJW 2012,
3502 Rn. 46; siehe zur Rechtsprechung des EGMR auch BVerfG NJW 2014,
2563 Rn. 25). Dies hat hier der Senat getan, indem er die Beschwerde nach
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat, weil weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Soweit die Klägerin in ihrer Anhörungsrüge darauf verweist,
dass eine Begründung dann erforderlich sei, wenn ein Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe (EGMR GRUR-RR 2009, 175,
176) - hier nach Auffassung der Klägerin die Frage des Bestehens eines Treuhandverhältnisses zwischen den Parteien mit der Folge eines Herausgabeanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte nach § 667 BGB -, hat der Senat diese Voraussetzung, die dann folgerichtig zur Zulassung der Revision hätte führen müssen, gerade nicht für gegeben erachtet.
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Zu dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Klägerin, es
sei nicht nachvollziehbar und stelle einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
iVm der Europäischen Menschenrechtskonvention dar, wenn der Senat trotz
des als gerichtsbekannt zu unterstellenden Revisionsverfahrens IV ZR 147/15
eine Grundsatzbedeutung ohne nähere Begründung abgelehnt habe, ist folgendes anzumerken: Das angesprochene Revisionsverfahren war nicht Gegenstand der dem Beschluss vom 25. Februar 2016 zugrundeliegenden Beratung.
In dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Urteil des 19. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. Februar 2015 ist - in Übereinstimmung