(etwa durch bewaffnete Soldaten) zur Arbeit gab. Ansonsten häAe der Zeuge wohl dargelegt, dass der Kläger getötet worden wäre, wenn er keine Arbeit aufgenommen häAe. Eine Arbeitsaufnahme im GheAo Solotvyn wurde mithin nach Ansicht der Kammer „freiwillig“ gehandhabt. Die tatsächliche Arbeit des verstorbenen Versicherten ist unter diesen Voraussetzungen wiederum in Zusammenschau mit den Aussagen der Klägerin überwiegend wahrscheinlich. Diese haAe sehr eindrücklich berichtet, dass der Versicherte ihr über die Angst, sich bei der Essensausgabe im GheAo falsch zu verhalten, berichtet habe. Die Kammer war daher nach Wertung aller erreichbaren BeweismiAel der Ansicht, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Kläger, der offenbar an Essensausgaben par`zipiert hat, mithin also auf den Essenslisten gestanden haben muss, damit auch einer (freiwilligen) Beschäeigung im GheAo nachgegangen sein muss. In Zusammenschau der wenigen erreichbaren BeweismiAel, die durchweg in den wesentlichen Aspekten widerspruchsfrei geblieben sind, sah die Kammer keine Aspekte, die gegen den vorgetragenen Geschehensablauf sprechen. Auch wenn der Beweiswert der Aussage der Klägerin als Zeugin vom Hörensagen für sich alleine genommen zu gering gewesen wäre, um einen Aufenthalt des Versicherten im GheAo und eine Beschäeigung dort glaubhae zu machen, sah die Kammer angesichts der Aussagen des Zeugen alle Voraussetzungen für die Anerkennung von ZRBG-Zeiten als gegeben an, auch wenn der Zeuge selber den Versicherten im GheAo zwar gesehen, aber nicht arbeiten sehen hat. Genau dies sprach nach Ansicht der Kammer aber erheblich für die Glaubhaeigkeit der Aussage des Zeugen, da dieser - trotz dessen, dass die freiwillige Beschäeigung ein wesentlicher Punkt für die Anerkennung von Zeiten ist diese gerade nicht bestä`gt hat, sondern lediglich einen Teilaspekt (Aufenthalt des Versicherten im GheAo) und die allgemeinen Umstände bezeugt hat. 4. Da für die Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werden, steht auch dies der Anerkennung von ZRBG-Zeiten nicht entgegen. Mithin hat der verstorbene Versicherte mit den GheAo-Betragszeiten und den Ersatzzeiten die allgemeine Wartezeit für eine Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, weshalb die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus dieser Versicherung hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

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