2014 - EidesstaAliche Erklärung von Frau O. Y. über zwei Telefonate mit J. L. vom 22. Februar
2015 - Persönliche Erklärung der Klägerin vom 18. Mai 2015 Eine gerichtliche Vernehmung
des Zeugen J. L. miAels Rechtshilfe durch ein israelisches Gericht scheiterte am schlechten
Gesundheitszustand des Zeugen, der im August 2015 verstarb. Die Beklagte hat auf
Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass bei unterstellter Anerkennung von GheAoBeitragszeiten eine Anschluss-Ersatzzeit vom 26. Mai 1944 bis 31. Dezember
1949 berücksich`gt werden könnte. Der Bevollmäch`gte des Klägers hat sich mit Erklärung
vom 27. Oktober 2015, die Beklagte mit Schriesatz vom 26. Oktober 2015 mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Versicherten
betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Vers.-Nr. ) und der Entschädigungsakte des
Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zum Zeugen A. (J.) L. (Az: ...)
Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung
gewesen sind. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten
hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Die Kammer hat den schrielichen Klageantrag der
Klägerin wie aus dem Tatbestand ersichtlich ausgelegt. Diese Auslegung des Klageantrages
beruht zum einen darauf, dass die Beklagte zur Hinterbliebenenrente und zur Anerkennung
der GheAo-Beitragszeiten zwei Bescheide im Mai und Juni 2011 erlassen hat. Auch wenn der
Widerspruchsbescheid nur den Bescheid vom 22. Juni 2011 benennt, so ist erkennbar mit
diesem auch über den Bescheid vom 25. Mai 2011 entschieden worden, da nur mit Bescheid
aus Mai 2011 und dann wieder mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2011 die
Gewährung einer Rente abgelehnt wurde. Die Entscheidung beider Ausgangsbescheide
wurde daher mit dem (einheitlichen) Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2011
überprüe, mithin sind auch beide Bescheide Gegenstand des Verfahrens. Da nach Auskune
der Beklagten bei Berücksich`gung von drei Monaten GheAo-Beitragszeiten weitere 67
Monate Ersatzzeiten anzuerkennen wären, bedarf es keiner weiteren Beitragsentrichtung für
die Erlangung eines Rentenanspruchs, so dass dieser Teil des ursprünglichen Klageantrages
nicht erforderlich war. Die so verstandene form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig
und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem
verstorbenen Versicherten S. L. Die Bescheide der Beklagten vom 25. Mai 2011 und vom 22.
Juni 2011, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2011 sind