ist das angefochtene Urteil im angegebenen Umfang aufzuheben und insoweit die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dadurch erhält das Berufungsgericht auch Gelegenheit, auf sachgerechte LeistungsklageAnträge hinzuwirken. Die Entscheidung über die Gerichtskosten und Auslagen in der
Revisionsinstanz ergibt sich aus §225 Abs. 1 BEG. Über die außergerichtlichen Kosten hat
das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung zu befinden.