ist das angefochtene Urteil im angegebenen Umfang aufzuheben und insoweit die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dadurch erhält das Berufungsgericht auch Gelegenheit, auf sachgerechte LeistungsklageAnträge hinzuwirken. Die Entscheidung über die Gerichtskosten und Auslagen in der Revisionsinstanz ergibt sich aus §225 Abs. 1 BEG. Über die außergerichtlichen Kosten hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung zu befinden.

Select target paragraph3