einer Entscheidung der Entschädigungsbehörde. Diese Begründung - in der von §529 Abs. 2 ZPO nicht die Rede ist - ist verfahrensrechtlich nicht haltbar, wie der Kläger gerügt hat. a) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage vor den Entschädigungsgerichten ist es lediglich, daß ein Bescheid der Entschädigungsbehörde vorliegt und der Kläger hierdurch beschwert ist. Diese Beschwer ist bereits dann gegeben, wenn dem Kläger die geforderten Leistungen durch die Entschädigungsbehörde nicht voll zuerkannt worden sind (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1958 - IV ZR 137/58 -, LM BEG §210 Nr. 9 = RzW 1959, 89). Nur dann, wenn dem Kläger die vor der Entschädigungsbehörde geltend gemachten Leistungen nach dem Bescheid voll gewährt werden oder wenn zwar bestimmte Anträge nicht gestellt sind, die Entschädigungsbehörde aber dem Antragsteller alles zuerkennt, worauf er nach dem vorgetragenen Sachverhalt Anspruch erheben kann, fehlt es an dem Rechtsschutzinteresse für eine Klage vor dem Entschädigungsgericht (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 234/59 -, LM BEG §210 Nr. 14). Der Kläger hat die im Antrag vom 15. Dezember 1956 geltend gemachte Entschädigung (Kapitalentschädigung und Rente) für Schaden an Körper und Gesundheit auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 50 % durch den angefochtenen Bescheid nicht erhalten, so daß eine Beschwer ohne weiteres vorliegt. In der hiernach zulässigen Klage hat der Kläger seine bisherigen Ansprüche sachlich weiterverfolgt. Daraus ergibt sich, daß das in der Berufungsinstanz vom Kläger erstmalig behauptete Vorhandensein weiterer verfolgungsbedingter leiden nichts anderes ist als das Vorbringen eines neuen Angriffsmittels. Das ist hier nach §209 Abs. 1 BEG, §529 Abs. 1 ZPO ebenso zulässig wie sonst im Zivilprozeß. Es bedarf also nicht der vorherigen Entscheidung der Entschädigungsbehörde hierüber. b) Die Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers ist auch aus sachlich-rechtlichen Gründen geboten. Eine sachgerechte Entscheidung der Entschädigungsorgane über den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Verfolgten ist regelmäßig nur so möglich, daß alle gesundheitlichen und körperlichen Beschwerden ermittelt und insgesamt gewürdigt werden. Ergibt sich also, wie im vorliegenden Fall, daß im Zeitpunkt der Entscheidung der Entschädigungsbehörde ein oder mehrere verfolgungsbedingte Leiden unbekannt geblieben sind, so ist das Entschädigungsgericht gehalten, dieser Behauptung nachzugehen und nach entsprechender Sachaufklärung eine Gesamtwürdigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen. Wie der Senat in den Urteilen vom 12. Januar 1955 - IV ZR 234/54 -, LM BErgG §15 Nr. 1 = RzW 1955, 89 und vom 16. Januar 1957 - IV ZR 244/56 -, LM BEG §28 Nr. 1 = RzW 1957, 121 sowie vom 9. Juli 1958 - IV ZR 72/58 -, LM BEG §33 Nr. 3 = RzW 1958, 398 hervorgehoben hat, folgt die Regelung der Entschädigung von Körper- und

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