- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Bekenntnis im Sinne des hier einschlägigen § 6 BVFG erfordere, "daß der Wille, als Angehöriger der betreffenden Volksgruppe zu gelten, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan wurde", entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats. Er hat unter anderem in seinem Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - (BVerwGE 30, 305) und im Beschluß vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 - dahin erkannt, der verbindliche Wille, Deutscher zu sein, müsse seinen erkennbaren Niederschlag gefunden haben. Das Bekenntnis "nach außen" braucht hingegen nicht, wie die Beschwerde vortragen läßt, "lauthals" zu geschehen. Wer als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG anerkannt werden will, mußte sich aber in seiner Heimat jedenfalls bis zum 30. Januar 1933 durch schlüssiges Verhalten als Deutscher zu erkennen gegeben haben (Urteil vom 24. Oktober 1968 - a.a.O. -). Aus welchen Gründen er dies nicht getan hat, ist bei Anwendung des § 6 BVFG grundsätzlich unbeachtlich; jedenfalls sind wirtschaftliche und politische Nachteile, die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit sich gebracht hätten, kein Grund, bei Anwendung des § 6 BVFG von einem Bekenntnis im vorstehenden Sinne abzusehen. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, dem vorsorglich gestellten Antrag zu entsprechen, den früheren Bürgermeister von T., Ts. als Zeugen und als Sachverständigen zu vernehmen, rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision. Es ist nicht Verfahrensfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht ohne weitere Sachaufklärung den eigenen Angaben des Klägers über Vorgänge gefolgt ist, die, sein eigenes Verhalten betreffen. Die Beschwerde hat im übrigen auch nicht dargelegt, inwiefern das angefochtene Urteil auf den Angaben des Zeugen Ts. beruhen könnte. Das aber ist Voraussetzung für die Erhebung einer ordnungsmäßigen Verfahrensrüge (BVerwGE 5, 12; Beschluß vom 25. November 1966 - BVerwG III C 58.66 - und Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 -). Die in der Beschwerdeschrift gegebene Darstellung, "die Beurteilung auf Grund der Angaben des Klägers wäre aber möglicherweise gänzlich anders ausgefallen, hätte der Zeuge und Sachverständige Ts. seine Kenntnis dem Gericht vermitteln können", läßt nicht erkennen, was und mit welchem Ergebnis für die zu treffende Entscheidung der Zeuge hätte bekunden sollen. Das angefochtene Urteil beruht schließlich auch nicht deshalb auf einem Verfahrensmangel, weil das Verwaltungsgericht zugleich die mit Schriftsatz vom 28. März 1969 erhobene Klage als unzulässig abgewiesen hat. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf § 90 Abs. 2 VwGO gestützt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG. Zitiervorschlag: BVerwG Beschl. v. 18.2.1970 – III B 138.69, BeckRS 1970, 31288327 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31288327 2 von 2 4/8/2022

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