inwieweit der Anspruch besteht, Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen verweigern darf. Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die frühere Entscheidung unrichtig sein könnte, oder wenn der Antragsteller in dem früheren Verfahren seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt oder das Verfahren sonst nachlässig betrieben hat oder im Abhilfeverfahren nicht wie erforderlich mitwirkt oder wenn wegen Zeitablaufs mit einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage nicht mehr zu rechnen ist. Ob derartige Weigerungsgründe gegeben sind, sollte die Behörde, um überflüssige Ermittlungen zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu vermeiden, vorab prüfen. Unterläßt sie dies, dann ist sie allein deswegen mit diesen Weigerungsgründen nicht ausgeschlossen. Auch wenn sie ihren ablehnenden Bescheid nur mit der Verneinung eines Entschädigungsanspruchs begründet hat, kann sie im gerichtlichen Verfahren dem Abhilfeverlangen des Klägers noch mit einer Abwägung von Gerechtigkeit und Rechtssicherheit entgegentreten für den Fall, daß das Gericht einen Entschädigungsanspruch bejahen sollte. Das Gericht muß ihr dazu Gelegenheit geben und durch entsprechende Hinweise darauf hinwirken, daß der Beklagte vollständig und abschließend die Gründe vorbringt, aus denen er auch bei Bestehen eines Entschädigungsanspruchs Abhilfe verweigern will. Da das Gericht das Ermessen der Behörde nicht durch sein eigenes ersetzen darf, kann es nur die Ermessensgesichtspunkte prüfen, die der Beklagte vorbringt. Der Beklagte muß sie im Interesse einer baldigen Beendigung des Verfahrens (§179 Abs. 1 BEG) geltend machen, sobald dies bei sorgfältiger Prozeßführung möglich und geboten ist. Andernfalls setzt er sich der Gefahr aus, daß sein Vorbringen nach §209 Abs. 1 BEG, §§279, 283 ZPO zurückgewiesen oder nach §529 Abs. 2 oder 3 ZPO nicht mehr zugelassen wird (BGH, Urteil vom 13. Juli 1972 - IX ZR 104/70). Bringt er zur Begründung seiner Leistungsverweigerung nur Ermessenserwägungen vor, die das Gericht für fehlerhaft hält, dann hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob nach dem Gesetz ein Entschädigungsanspruch besteht. Dies folgt aus der Notwendigkeit, im Interesse aller Beteiligten in einem möglichst einfachen und schnellen Verfahren endgültig über die Abhilfe zu entscheiden. Dieser Ausgestaltung des Verfahrens und der Notwendigkeit, es möglichst schnell endgültig abzuschließen, würde es nicht entsprechen, wenn der Kläger sich darauf beschränken müßte, die Aufhebung des die Ablehnung verweigernden Bescheids zu verlangen. Der Kläger erstrebt eine Entschädigungsleistung, auf die er 6

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