inneren Notwendigkeit des Wiedergutmachungsauftrags (BVerfG RzW 1970, 160; 1971, 416 Nr. 34). Dieser Notwendigkeit trägt das Gesetz nicht oder nur unzulänglich Rechnung. Es enthält keine Vorschrift, die es allgemein zuläßt, unanfechtbare Bescheide zugunsten der Betro^enen aufzuheben oder abzuändern, wenn sie nachträglich als fehlerhaft oder unrichtig erkannt werden. Die nach rechtskräftigem Endurteil statthaften Wiederaufnahmeklagen (§209 Abs. 1 BEG, §§578 ^ ZPO) sind zum Schutze der Rechtssicherheit nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Dem Gewicht der Gerechtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit im Entschädigungsrecht (BVerfG RzW 1970, 160) entspricht dies nicht. Auch das den tatsächlichen Gegebenheiten des Entschädigungsverfahrens entspringende Bedürfnis nach einer Abhilfemöglichkeit ist damit nicht befriedigt. Wegen der großen Zahl von Entschädigungsverfahren und der Schwierigkeit, Jahrzehnte zurückliegende Vorgänge aufzuklären, ist die Gefahr von Fehlentscheidungen auch im gerichtlichen Entschädigungsverfahren besonders groß. Die Abhilfebefugnis der Entschädigungsbehörden bietet den notwendigen Ausgleich. Welchen Gebrauch die Entschädigungsbehörden im Einzelfall von ihrer Befugnis zur Abhilfe machen, steht nicht in ihrem freien Belieben. Ihre Abhilfebefugnis dient der Erfüllung der Wiedergutmachungsaufgabe der Bundesrepublik und ihrer Länder und steht ihnen als Behörden zu. Daraus folgt das Recht dessen, der Abhilfe verlangt, auf eine pflichtgemäßem Ermessen entsprechende Entscheidung. Ob dieses Recht des Antragstellers verletzt ist, unterliegt nach Art. 19 Abs. 4 GG der richterlichen Nachprüfung. Zuständig sind entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Entschädigungsgerichte. Die Entscheidung ergeht allerdings außerhalb des durch §§175 ^ BEG geregelten Verfahrens. In der Sache handelt es sich jedoch um Entschädigungsleistungen. Ein materieller Entschädigungsanspruch ist durch seine unanfechtbare oder rechtskräftige Verneinung nicht erloschen. Er kann von dem Schuldner noch erfüllt werden. In der Abhilfeentscheidung befindet die Entschädigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob dies trotz unanfechtbarer oder rechtskräftiger Verneinung des Anspruchs angebracht ist. Leistungen, auf die der Antragsteller nach dem Gesetz keinen Anspruch hat, darf sie nicht gewähren. Eine solche Ermächtigung, wie sie §171 BEG und Art. VI Nr. 4 BEGSchlußG enthalten, haben die Entschädigungsbehörden hier nicht. Die Zuerkennung einer Leistung im Wege der Abhilfe setzt deswegen immer auch die Feststellung voraus, 4

Select target paragraph3