Klägers sei die Entschädigungsbehörde jedoch mit der Einholung einer medizinischen
Stellungnahme erneut in eine Sachbehandlung eingetreten. Die Klage könne nicht dazu
führen, daß das Gericht den Entschädigungsanspruch auch materiellrechtlich noch
einmal prüfe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger
seine Anträge weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts
aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen. Es hat die Leistungsklage für zulässig gehalten, die
Anspruchsberechtigung des Klägers nach §160 BEG bejaht und es als sachdienlich
angesehen, die noch erforderlichen Ermittlungen, insbesondere in medizinischer
Hinsicht, dem Landgericht zu überlassen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Leistungsklage bejaht. Es
sieht in der Mitteilung der Entschädigungsbehörde vom 29. März 1970 eine
Sachentscheidung. Die Behörde habe damit nicht das Eintreten in eine neue
Überprüfung des Entschädigungsanspruchs, sondern den Entschädigungsanspruch
selbst erneut abgelehnt. Die Rechtskraft des klagabweisenden Urteils vom 10. Juli 1967
stehe der gerichtlichen Überprüfung dieses Bescheids und damit der Zulässigkeit der
Klage nicht entgegen. Die Behörde könne sich des Schutzes der Rechtskraft entschlagen
und sie tue dies, wenn sie - wie hier - zu dem Ergebnis komme, daß das Urteil mit seiner
Begründung unhaltbar sei und deshalb in eine umfassende Sachprüfung eingetreten
werden solle. Wie die diese Prüfung abschließende Sachentscheidung zu tre^en sei,
stehe nicht im Ermessen der Behörde. Diese sei vielmehr, schon aus Gründen der
Gleichbehandlung der Verfolgten, an die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
des Bundesentschädigungsgesetzes gebunden. Damit unterliege sie aber auch der
vollen gerichtlichen Nachprüfung. Die Klage ist zulässig, allerdings nicht aus den vom
Berufungsgericht angeführten Gründen. Die Entschädigungspflichtigen lassen seit
langem ihre Entschädigungsbehörden neu über die Entschädigung von
Verfolgungsschäden entscheiden, wenn und soweit ihnen eine unanfechtbar oder
rechtskräftig gewordene frühere Regelung als fehlerhaft oder im Ergebnis unrichtig
erscheint. Ihre Berechtigung, auf diesem Wege der sich aus einer Fehlentscheidung
ergebenden Beschwer des Verfolgten abzuhelfen, ist unbestritten. Sie entspricht einer
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