Begründung, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger Flüchtling im Sinne des §160
BEG sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Im September 1969 bat der Kläger die
Entschädigungsbehörde, seinen Angleichungsantrag nochmals zu bearbeiten, weil
seine Anspruchsberechtigung gemäß §160 BEG nach der inzwischen geänderten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bejahen sei. Die Behandlung derartiger
Anträge war damals durch eine sogenannte Hausverfügung der Entschädigungsbehörde
vom 24. März 1969 geregelt, die auf einer Weisung des zuständigen Ministers des
beklagten Landes beruhte. Sie hatte im wesentlichen folgenden Inhalt: "Antragsteller,
deren Ansprüche durch rechtskräftige Urteile allein wegen Fehlens der Voraussetzungen
des §160 BEG abgelehnt worden sind, können bis zum 31.12.1969 im Verwaltungswege
einen Antrag auf nochmalige med. Überprüfung bei der Landesrentenbehörde NW
stellen. Die Akten sind dann einem anderen als dem im Erstverfahren tätig gewordenen
Prüfarzt zwecks nochmaliger Überprüfung der med. Voraussetzung (§28 BEG)
zuzuleiten. Im Falle einer positiven neuen Beurteilung ist der Antragsteller positiv zu
bescheiden, andernfalls wieder abzulehnen. Diese Entscheidungen ergehen außerhalb
des BEG und sind daher nicht rechtsmittelfähig." Die Entschädigungsbehörde verfuhr
dementsprechend. Der Prüfarzt kam in seinem Aktengutachten zu dem Ergebnis, weder
die Neurose noch die Spondylarthrose des Klägers seien auf seine Verfolgung
zurückzuführen; Verfolgungsschäden in rentenberechtigendem Ausmaß lägen nicht vor.
Mit Schreiben vom 29. März 1970 teilte die Entschädigungsbehörde dem
Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit, der durch rechtskräftiges Urteil wegen
Verneinung der Voraussetzungen des §160 BEG abgelehnte Entschädigungsanspruch
sei außerhalb des BEG noch einmal in medizinischer Hinsicht durch den
Gutachterdienst überprüft worden. Danach folgt die wörtliche Wiedergabe der
Stellungnahme des Prüfarztes. Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Ich bedauere,
Ihnen eine günstigere Nachricht nicht geben zu können." Mit der am 19. Mai 1970
eingereichten Klage verlangt der Kläger Rente und Kapitalentschädigung für
Gesundheitsschaden, hilfsweise die Aufhebung der ablehnenden Stellungnahme des
beklagten Landes vom 29. März 1970. Das beklagte Land hat ausgeführt, nur wenn die
Entschädigungsbehörde es abgelehnt habe, erneut in die Sachbehandlung einzutreten,
könne eine gerichtliche Überprüfung verlangt werden, die darauf beschränkt sei, ob die
Entschädigungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Auf den Antrag des
2