Begründung, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger Flüchtling im Sinne des §160 BEG sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Im September 1969 bat der Kläger die Entschädigungsbehörde, seinen Angleichungsantrag nochmals zu bearbeiten, weil seine Anspruchsberechtigung gemäß §160 BEG nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bejahen sei. Die Behandlung derartiger Anträge war damals durch eine sogenannte Hausverfügung der Entschädigungsbehörde vom 24. März 1969 geregelt, die auf einer Weisung des zuständigen Ministers des beklagten Landes beruhte. Sie hatte im wesentlichen folgenden Inhalt: "Antragsteller, deren Ansprüche durch rechtskräftige Urteile allein wegen Fehlens der Voraussetzungen des §160 BEG abgelehnt worden sind, können bis zum 31.12.1969 im Verwaltungswege einen Antrag auf nochmalige med. Überprüfung bei der Landesrentenbehörde NW stellen. Die Akten sind dann einem anderen als dem im Erstverfahren tätig gewordenen Prüfarzt zwecks nochmaliger Überprüfung der med. Voraussetzung (§28 BEG) zuzuleiten. Im Falle einer positiven neuen Beurteilung ist der Antragsteller positiv zu bescheiden, andernfalls wieder abzulehnen. Diese Entscheidungen ergehen außerhalb des BEG und sind daher nicht rechtsmittelfähig." Die Entschädigungsbehörde verfuhr dementsprechend. Der Prüfarzt kam in seinem Aktengutachten zu dem Ergebnis, weder die Neurose noch die Spondylarthrose des Klägers seien auf seine Verfolgung zurückzuführen; Verfolgungsschäden in rentenberechtigendem Ausmaß lägen nicht vor. Mit Schreiben vom 29. März 1970 teilte die Entschädigungsbehörde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit, der durch rechtskräftiges Urteil wegen Verneinung der Voraussetzungen des §160 BEG abgelehnte Entschädigungsanspruch sei außerhalb des BEG noch einmal in medizinischer Hinsicht durch den Gutachterdienst überprüft worden. Danach folgt die wörtliche Wiedergabe der Stellungnahme des Prüfarztes. Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Ich bedauere, Ihnen eine günstigere Nachricht nicht geben zu können." Mit der am 19. Mai 1970 eingereichten Klage verlangt der Kläger Rente und Kapitalentschädigung für Gesundheitsschaden, hilfsweise die Aufhebung der ablehnenden Stellungnahme des beklagten Landes vom 29. März 1970. Das beklagte Land hat ausgeführt, nur wenn die Entschädigungsbehörde es abgelehnt habe, erneut in die Sachbehandlung einzutreten, könne eine gerichtliche Überprüfung verlangt werden, die darauf beschränkt sei, ob die Entschädigungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Auf den Antrag des 2

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