getreten. Der Kläger war der Schwiegervater des Mitinhabers der
Firma R. Er selbst war mit einer Jüdin verheiratet. Im Jahre 1949 hat
der Kläger wegen eines Teiles der ihm abgetretenen Forderung gegen
die Verklagte einen Zahlungsbefehl erwirkt, auf Grund dessen sie ihm
am 1.Juli1949 351,19 DM gezahlt hat. Die Zahlung des Restbetrages
von 1507,49 DM hat die Verklagte verweigert. Mit der Klage begehrt
der Kläger Zahlung dieses Betrages.
Die Verklagte
hat Klageabweisung
beantragt,
ihre
Passivlegitimation
und den Bestand der Forderung bestritten und im übrigen die Einrede
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der Verjährung erhoben.
Durch Urteil des Amtsgerichts in H. vom 22. Februar 1950 ist die
Klage abgewiesen worden, weil die Forderung verjährt sei. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts vom 27. November
1950 zurückgewiesen, weil die Forderung verspätet geltend gemacht und
deshalb verwirkt sei.
Gegen beide Urteile richtet sich der Kassationsantrag
staatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik.
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Der Kassationsantrag ist begründet.
Mit Recht haben die Instanzgerichte die Passivlegitimation der Verklagten bejaht, In Hülle Blatt 30 d. A. befindet sich ein von der Verklagten
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des General-
unterschriebenes
Schriftstück
vom
27. November 1931,
dessen
erster Satz lautet: „Die Firma Gebrüder F. GmbH in H. liefert mir
für meinen Laden und für die Werkstatt Waren zum Verkauf und für
Verarbeitung“. Außer
der Unterschrift der Verklagten
enthält
das
Schriftstück noch die Unterschrift ihres Ehemannes Otto G., vor der sich
die Worte „mit ehemännlicher Genehmigung“ befinden. Dieses Schreiben
beweist nicht nur die Passivlegitimation der Verklagten, sondern auch
die Lieferung der Waren für ihren Geschäftsbetrieb. Gegenteiliges ist
von der Verklagten nicht bewiesen worden,
Forderungen
aus Warenlieferungen
liegen gemäß $196 Abs.2BGB
Frist beginnt gemäß $ 201 BGB
Anspruch entsteht.
für den
Geschäftsbetrieb
unter-
einer Verjährung von 4 Jahren. Diese
mit dem Schluß des Jahres, in dem der
Die Feststellung des Amtsgerichts, daß die Forderung im Jahre 1931
entstanden sei, ist nicht begründet. Weder die Urteilsgründe noch der
sonstige
Akteninhalt
lassen erkennen,
Feststellung kommt. Mit
anerkannten Saldo eines
der normalen 30jährigen
sich das Amtsgericht nicht
wie
das
Amtsgericht
zu dieser
der Frage, ob nicht die Forderung aus einem
Kontokorrentverhältnisses stammt und deshalb
Verjährungsfrist des $ 195 BGB unterliegt, hat
auseinandergesetzt. Eine solche Rechtsprechung
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