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BGH, Urteil vom 14.12.1960 – IV ZR 156/60LG Frankenthal; OLG Neustadt
a.d. Weinstraße23.12.1959
BeckRS 1960,
31393740
BGH, Urteil vom 14.12.1960 – IV ZR 156/60LG Frankenthal; OLG Neustadt
a.d. Weinstraße23.12.1959
Titel:
BGH: Urteil vom 14.12.1960 - IV ZR 156/60
Normenketten:
§ 93 BEG
§ 33 3. DV-BEG
Amtlicher Leitsatz:
Der für die Einreihung in die Lebensalterstufen gemäß §33 Abs. 3 3. DV-BEG maßgebende
Zeitpunkt ist frühestens der 1. November 1953.
Verkündet am 14. Dezember 1960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des
Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 23. Dezember 1959 aufgehoben. Der Rechtsstreit
wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Die am ... 1894 geborene Klägerin und ihr Ehemann George E. sind Juden. George E. betrieb in B.
ein Speditions- und Ferntransportgeschäft. Beide Geschäftszweige waren ursprünglich in einem
Unternehmen vereinigt. Als jedoch im Jahre 1951 staatliche Dienststellen eine Trennung zwischen
den Aufgaben des Spediteurs und des Frachtführers erstrebten, gründete George E. formell ein
zweites Unternehmen, unter dessen Firma "B. F. GmbH" er in der Folgezeit das
Ferntransportgeschäft betrieb. Die Büroräume beider Unternehmen wurden nicht getrennt.
Geschäftsführerin der neugegründeten Firma wurde die Klägerin, die bis dahin Angestellte im
Unternehmen ihres Ehemanns gewesen war. Im Jahre 1936 mußte George E. sein gesamtes
Unternehmen unter dem Druck rassischer Verfolgung veräußern. Er verließ B. zusammen mit der
Klägerin im Jahre 1937 und wanderte mit ihr im Jahre 1938 in die USA aus. Dem Ehemann der
Klägerin ist für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung und eine laufende
Rente von monatlich 600 DM unter Zugrundelegung eines früheren Jahreseinkommens von 30.000
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