152
Diese Ansicht überzeugt die Kammer nicht. Leitet man, wie die Kammer dies tut, aus dem Vertrag zwischen dem
Kläger und der Beklagten einen Anspruch für den Kläger her, sich im Rahmen der Vertragsbedingungen über das
angelegte Profil frei äußern zu dürfen, handelt es sich bei der Bereitstellung der Plattform durch die Beklagte um den
von den vertraglichen Vereinbarungen determinierten Hauptleistungsanspruch und eben gerade nicht um die Erfüllung
bloßer vertraglicher Nebenpflichten (so auch Beurskens, NJW 2018, 3418, 3419 f.).
153
Dies bedeutet in der Konsequenz, dass der Kläger die Leistungen der Beklagten grundsätzlich von vornherein nur unter
den vertraglich vereinbarten Beschränkungen verlangen kann (§ 241 Abs. 1 BGB). Ein grundsätzliches Recht darauf,
die eigene Meinung „ohne Furcht vor Sperren“ (so LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18,
BeckRS 2018, 14915 Rn. 11) kundtun zu dürfen, kann der Kläger für sich hiernach nicht in Anspruch nehmen, weil sich
sein Anspruch, dass seine Meinung veröffentlicht wird, von vornherein grundsätzlich nur im Rahmen der vertraglichen
Vereinbarungen bewegt.
154
Dagegen trifft die Beklagte nach den Nutzungsbedingen gemäß § 241 Abs. 2 BGB eine Nebenpflicht, zugunsten der
Nutzergemeinschaft und damit auch zugunsten des einzelnen Nutzers, auf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen zu
bestehen. Dies wird insbesondere auch aus den Gemeinschaftsstandards ersichtlich, in denen es unter anderem heißt,
„…wie wichtig es ist, dass Facebook ein Ort ist und bleibt, an dem die Menschen sicher und unbesorgt miteinander
kommunizieren können. Deshalb nehmen wir unsere Aufgabe sehr ernst, unseren Dienst vor jeglicher Art von
Missbrauch zu schützen. Aus diesem Grund haben wir Gemeinschaftsstandards formuliert, die festlegen, was auf
Facebook gestattet ist und was nicht. Unsere Standards gelten weltweit und für alle Arten von Inhalten. Sie sind
bewusst umfassend, d. h. zum Beispiel, dass Inhalte, die eventuell nicht als Hassrede eingestuft werden, dennoch
wegen eines Verstoßes gegen unsere Bullying-Richtlinien entfernt werden.
155
Das Ziel unserer Gemeinschaftsstandards ist es, die freie Meinungsäußerung zu unterstützen und dazu ein sicheres
Umfeld zu schaffen. Unsere Richtlinien basieren auf Feedback sowohl von unseren Nutzerinnen und Nutzern als auch
von Experten in Bereichen wie Technologie und öffentliche Sicherheit.“
156
Inwieweit es in Einschränkung dieser Grundsätze wegen der allgemein anerkannten mittelbaren Drittwirkung der
Grundrechte (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, NVwZ 2018, 813 ff.) einer
Beschränkung der vertraglichen Rechte der Beklagten etwa über § 242 BGB bedarf, muss an dieser Stelle ebenso
wenig entschieden werden, wie die Frage der Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen der Beklagten.
157
Eine Wiederherstellung gelöschter Inhalte kommt nach der hier vertretenen Auffassung auch nicht über § 1004 Abs. 1
BGB analog (im Sinne eines Beseitigungsanspruches) in Betracht, weil diese Vorschrift auf relative Rechte
grundsätzlich nicht anwendbar ist (Beurskens, NJW 2018, 3418, 3419).
158
Der entsprechende Wiederherstellungsanspruch ergibt sich allerdings aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes,
dessen Voraussetzungen vorliegen.
159
a)
160
Die gegenständliche Löschung des Beitrages des Klägers wegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen
und die Gemeinschaftsstandards der Beklagten erfolgte vertragswidrig. Dahingestellt bleiben kann an dieser Stelle
weiterhin, ob die Nutzungsbedingungen der Beklagten, bei denen es sich unzweifelhaft um Allgemeine
Geschäftsbedingungen handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17, Rn. 25 ff.), wirksam in den
Vertrag einbezogen wurden.
161
Die gegenständliche Löschung des Beitrages des Klägers erfolgte schon nach den Nutzungsbedingungen der
Beklagten nicht rechtmäßig.
In diesem Rahmen hat sich inzwischen in der Rechtsprechung die Auffassung verbreitet, dass eine Löschung, weil