130
Die Beklagte ist der Auffassung, den Beitrag des Klägers anhand der Gemeinschaftsstandards, insbesondere der
Bestimmungen zum Verbot der Unterstützung von „Hassorganisationen“ zu Recht gelöscht zu haben und das
Nutzerkonto des Klägers zu Recht für 30 Tage in den „read only“-Modus versetzt zu haben. Der Kläger habe gegen die
Nutzungsbedingungen der Beklagten verstoßen. Mit seinem Beitrag habe er eine gefährliche, offen fremdenfeindliche
und nationalistische Organisation, nämlich die NSDAP als Partei der Nationalsozialisten, und damit eine solche im
Sinne des Teils I. Nummer 2. der Gemeinschaftsstandards unterstützt, indem er sich dieser Organisation als verbunden
gezeigt habe. Zudem habe der Beitrag einen Verstoß gegen die Grundsätze zur „Hassrede“ dargestellt.
131
Die Gemeinschaftsstandards der Beklagten seien darauf ausgerichtet, die Nutzer der Dienste der Beklagten zu
schützen, um diese unbeeinträchtigt von bestimmten Störungen nutzen zu können. Der Beitrag des Klägers sei geeignet
gewesen, Dritte in der ungestörten Nutzung der Dienste der Beklagten zu beeinträchtigen. Um dies zu verhindern, seien
die streitgegenständlichen Maßnahmen notwendig gewesen. Da Löschung und Sperrung rechtmäßig erfolgt seien,
stünden dem Kläger die weiteren geltend gemachten Ansprüche schon dem Grunde nach nicht zu. Der
Feststellungsantrag sei darüber hinaus unzulässig. Die Behauptungen zum entstandenen Schaden seien nicht
substantiiert, wobei aus Sicht der Beklagten durch die Löschung kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Klägers erfolgt sei, ein etwaiger Eingriff jedenfalls aber nicht den notwendigen Schweregrad für die Begründung eines
Anspruchs auf Geldentschädigung gehabt habe. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch weder aus der
Datenschutzgrundverordnung noch könne er im Wege einer Lizenzanalogie berechnet werden.
132
Auch der Hilfsantrag ist aus Sicht der Beklagten bereits unzulässig. Dieser sei als Klageänderung ohne Zustimmung der
Beklagten nur dann zulässig, wenn er sachdienlich sei. An einer Zustimmung fehle es ebenso wie an einer
Sachdienlichkeit.
Gründe
133
I.
134
1.
135
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit dieser beantragt, festzustellen, dass die am 02.04.2018 vorgenommene
Sperrung des Profils des Klägers (L./ K.) auf L. rechtswidrig war.
136
Dem Kläger fehlt es insoweit schon an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse im Sinne
des § 256 ZPO besteht nur dann, wenn einem Recht aufgrund einer unklaren Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr
droht und diese durch das angestrebte Urteil beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 79/14,
NJW 2015, 873, 874 Rn. 29 f.).
137
Dies ist hier nicht der Fall, weil etwaige Unsicherheiten in dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis
durch die begehrte Feststellung nicht beseitigt würden. Die (teilweise) Sperrung des Nutzerkontos des Klägers erfolgte
auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Sperrung geltenden Nutzungsbedingungen, die in dieser Form zum
Entscheidungszeitpunkt keine Gültigkeit mehr beanspruchen und auch zukünftig weiteren Änderungen unterliegen
können. Die letztmalige Änderung der Nutzungsbedingungen erfolgte, soweit hier von Relevanz, am 19.04.2018, mithin
nach der teilweisen Sperrung des Kontos am 02.04.2018. Eine Sperrung unter den Bedingungen, wie sie der
streitgegenständlichen Sperrung zugrunde lagen, ist zukünftig nicht (mehr) zu erwarten. Eine etwaige Sperrung nach
den – insoweit nicht relevanten – aktuellen Nutzungsbedingungen, wäre an diesen sowie dem Kontext, in den der die
Sperrung veranlassende Beitrag eingefügt wäre (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 – 18 W 858/18,
MMR 2018, 760, 762 Rn. 52), zu messen. Die gerichtliche Feststellung, dass die Sperrung unter den nicht mehr gültigen
Nutzungsbedingungen rechtswidrig war, würde dem Kläger im Falle einer erneuten Sperrung keinen Vorteil
verschaffen.
138
Ein Feststellunginteresse käme nach dem zuletzt beschriebenen Merkmal der Kontextbezogenheit auch von vornherein
allenfalls insoweit in Betracht, wie sich die Feststellung auch auf den Kontext des konkreten, die Sperrung auslösenden
Beitrages
bezöge.
Das
insoweit
durch
den
Feststellungsantrag
konkretisierte
Rechtsschutzziel
ist
indes
unproblematisch mit der Leistungsklage durchsetzbar, die der Kläger hier mit dem Antrag, die Beklagte zur
Wiedereinstellung des Beitrages zu verpflichten, auch erhoben hat. Denn wenn die Löschung des Beitrages, der zur
Sperrung führte, in der konkreten Situation rechtswidrig war und der Beitrag auch nach den zuletzt geltenden
Nutzungsbedingungen noch auf der Plattform der Beklagten veröffentlicht werden kann, impliziert dies, dass auch die
auf die Löschung des Beitrages erfolgte Einschränkung der Kontofunktionen rechtswidrig war.
139
2.
140
Im Übrigen ist die Klage zulässig.
a)