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ort abstrakter Gefährdungsdelikte nicht habe einschränken wollen (so
LK/Werle/Jeßberger aaO, § 9 Rn. 33 mwN), verfängt diese Argumentation
nicht, weil sich dieser etwaige gesetzgeberische Wille im Wortlaut der Neufassung nicht niedergeschlagen hat; im Gegenteil bringt dieser nunmehr zum Ausdruck, dass der Erfolg zum Tatbestand der Strafnorm gehören muss (ebenso
Satzger aaO, S. 115 f.), was bei potentiellen Gefährdungsdelikten - wie dargelegt - nicht der Fall ist.
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Der Senat kann diese Frage - wie geschehen - entscheiden, ohne ein
Anfrageverfahren gemäß § 132 Abs. 3 GVG durchführen zu müssen. Zwar hat
der 1. Strafsenat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2000 (1 StR 184/00,
BGHSt 46, 212, 221) ausgeführt, dass bei der Volksverhetzung nach § 130
Abs. 1 und 3 StGB ein Taterfolg im Sinne von § 9 StGB auch dort eingetreten
sei, wo die Tat ihre Gefährlichkeit entfalten könne, mithin ihre konkrete Eignung
zur Friedensstörung in der Bundesrepublik Deutschland. Es kann offen bleiben,
ob diese Entscheidung, die zur Tatbegehung über das Internet ergangen ist,
auch im vorliegenden Fall Geltung beanspruchen könnte. Jedenfalls ist der Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs in der seit dem
Jahr 2014 geltenden Fassung mittlerweile allein für Entscheidungen über Revisionen in Strafsachen gegen die Urteile der Strafkammern zuständig, sofern sie
- unter anderem - Fälle der Volksverhetzung (§ 130 StGB) betreffen. Eine Anfrage- und gegebenenfalls Vorlagepflicht besteht deshalb nicht (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10 u.a., BGHSt 56, 73, 90 f.; vom
20. Mai 2010 - 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180, 183; KK-Hannich, StPO, 7. Aufl.,
§ 132 GVG Rn. 6 mwN).
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bb) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich hier aber aus
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB: die Angeklagte ist Deutsche und die Tat war am Tatort