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seiner rechtlichen Würdigung bereits bedenklich, zumal die Angeklagte durch
die hinzugefügte Fußnote selbst auf das Erlöschen ihrer Zulassung hinwies und
dadurch die Gefahr eines ihr irrtümlich entgegengebrachten Vertrauens minimierte.
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Mit diesem Zusatz brachte sie zudem zum Ausdruck, dass sie die Berufsbezeichnung nicht für sich in Anspruch nehmen wollte. Damit scheidet bei
der gegebenen Sachlage aber jedenfalls die Annahme aus, die Angeklagte habe den Missbrauch der Bezeichnung "Rechtsanwältin" vorsätzlich begangen,
denn sie tat dies nicht, um damit ihr nicht zustehende Befugnisse oder erhöhtes
Vertrauen in ihren Berufsstand zu erlangen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss
vom 17. November 2011 - 3 StR 203/11, NStZ 2012, 700).
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Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, aufgrund derer eine Verwirklichung des
subjektiven Tatbestands bejaht werden könnte, und spricht die Angeklagte deshalb insoweit frei (§ 354 Abs. 1 StPO).