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Vertretungsfall auch von Richtern Auskünfte bekommen, die anderen Personen
nicht erteilt würden.
32
b) Diese Feststellungen und Wertungen tragen die Verurteilung wegen
Missbrauchs von Berufsbezeichnungen nicht.
33
Es ist bereits fraglich, ob die Angeklagte durch die Verwendung der Berufsbezeichnung im Briefkopf diese hier tatsächlich in dem Sinne führte, dass
sie sie für sich in Anspruch nahm (vgl. insoweit LK/Krauß aaO, § 132a Rn. 59;
MüKoStGB/Hohmann aaO, § 132a Rn. 26). Denn es entspricht allgemeiner
Meinung, dass der Tatbestand mit Blick auf das von ihm geschützte Rechtsgut
einschränkend ausgelegt werden muss. Die Vorschrift soll das Vertrauen der
Allgemeinheit in die tatbestandlich erfassten Amts- und Berufsbezeichnung,
Titel und Abzeichen schützen und Einzelne davor bewahren, sich einer angemaßten Autorität gegenüberzusehen und hierdurch gegebenenfalls einen
Schaden zu erleiden (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 361). Demgemäß verlangt die
Rechtsprechung, dass das Führen der Bezeichnung in einer Art und Weise und
unter Umständen geschehen muss, die die in Schutz genommenen Interessen
der Allgemeinheit irgendwie berühren können (BGH, Beschlüsse vom 13. Mai
1982 - 3 StR 118/82, BGHSt 31, 61, 62 f.; vom 17. November 2011 - 3 StR
203/11, NStZ 2012, 700). Insofern sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Art und Häufigkeit der Verwendung sowie der
Adressatenkreis der Äußerung.
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Angesichts der nur einmaligen Verwendung auf einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht, dessen Richter jedenfalls aufgrund der Anklageschrift
bereits Kenntnis davon hatten, dass der Angeklagten die Zulassung entzogen
worden war, erscheint die Annahme einer Beeinträchtigung der geschützten
Interessen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Landgerichts in