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das Tatgericht bei der Strafzumessung regelmäßig Rücksicht auf Art und Maß
des Tatortrechts nehmen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 183/95,
BGHSt 42, 275, 279 mwN).
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Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht. Der Senat kann nicht
ausschließen, dass die Strafkammer bei der gebotenen Berücksichtigung der
dargelegten Grundsätze zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, und hebt die
verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf.
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3. Der Schuldspruch wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen gemäß § 132a StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
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a) Die Strafkammer hat hierzu festgestellt, die Angeklagte habe sich im
Briefkopf eines Schriftsatzes, mit dem sie gegenüber dem Landgericht München II im Zwischenverfahren zu dem Anklagevorwurf der Volksverhetzung
Stellung nahm, als Rechtsanwältin bezeichnet. Hinter der Bezeichnung brachte
sie eine Fußnote an; der Fußnotentext am Ende der Seite lautete: "Seit
16. Dezember 2011 aus der Rechtsanwaltschaft der BRD ausgeschlossen wegen sog. 'Holocaust-Leugnung' vor Gericht".
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Das Landgericht hat in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, die Angeklagte habe damit die Berufsbezeichnung - nach dem gegen sie ausgesprochenen Berufsverbot zu Unrecht - geführt. Die Hinzufügung der Fußnote und des
erläuternden Textes ändere daran nichts, denn der Bezeichnung als Rechtsanwalt komme gerade im Schriftverkehr mit Gerichten große Bedeutung zu: Mit
der Eigenschaft als Rechtsanwalt sei eine besondere Stellung verbunden; eine
Person, die sich zu Unrecht so bezeichne, könne insbesondere etwa von den
- die Schriftsätze nicht lesenden - Beschäftigten auf der Geschäftsstelle oder im