- 13 - wenn diese Vermutung auf Grund besonderer Umstände nicht trägt. Es handelt sich insoweit mithin nicht um ein strafbegründendes Tatbestandsmerkmal, sondern um eine Wertungsformel zur Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle (vgl. BVerfG aaO, S. 54 zu § 130 Abs. 4 StGB). 25 cc) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann die Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK wegen des sich aus Art. 17 EMRK ergebenden Missbrauchsverbots nicht in Fällen geltend gemacht werden, in denen es um die Leugnung des Holocausts und damit zusammenhängende Fragen geht (vgl. EGMR, Entscheidungen vom 13. Dezember 2005 - 7485/03, juris Rn. 49 mwN; vom 24. Juni 2003 - 65831/01, NJW 2004, 3691, 3692 f.). 26 2. Die gegen die Angeklagte wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe kann indes keinen Bestand haben, weil sich die Strafrahmenwahl des Landgerichts als rechtsfehlerhaft erweist. Insoweit gilt: 27 Die Strafkammer hat ohne nähere Ausführungen den Strafrahmen des § 130 Abs. 3 StGB zur Anwendung gebracht und dabei nicht in den Blick genommen, dass das Recht am Tatort mit Art. 261bis Abs. 4 Schweizer StGB eine mildere Strafrahmenobergrenze (drei statt fünf Jahre Freiheitsstrafe) vorsieht. Die Anwendung des deutschen Strafrechts stellt sich im Rahmen des aktiven Personalitätsprinzips, das vorliegend als strafanwendungsrechtlicher Grundsatz verwirklicht wird (vgl. LK/Werle/Jeßberger aaO, § 7 Rn. 74), zwar als originäre Aufgabe der deutschen Gerichte und Strafverfolgungsbehörden und nicht etwa als - stellvertretend wahrgenommene - Aufgabe der Tatortgerichte dar. Gleichwohl kann das Tatortrecht auch bei der Beurteilung von gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland verfolgbaren Taten grundsätzlich zugunsten des Täters berücksichtigt werden. Insbesondere muss

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