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Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall. Der Beschluß stellt klar, daß dann, wenn der
Gesundheitszustand des Geschädigten auf unmittelbaren deutschen Gewaltmaßnahmen und auf
den Lebensverhältnissen im Zufluchtsland beruht, als unverschuldete Verhinderung im Sinne des
§189 Abs. 3 Satz 1 BSG nur die irrige Vorstellung in Betracht kommt, die unter deutscher
Herrschaft erlittenen Verfolgungsmaßnahmen könnten zu den seelischen und körperlichen
Gesundheitsstörungen des Antragstellers nichts beigetragen haben; denn wenn die während der
deutschen Besatzung auferlegten Belastungen den Gesundheitsschaden des Antragstellers
mitverursacht haben konnten, sei der daraus herzuleitende Anspruch im Entschädigungsverfahren
zu klären gewesen. Der Beschluß (a.a.O.) beurteilt einen dem vorliegenden gleichgelagerten
Sachverhalt. Wie in dem entschiedenen Fall die Klägerin hatte der Kläger durchaus Anlaß, seinen
Gesundheitsschaden rechtzeitig geltend zu machen, den er nach seiner im Verwaltungsverfahren
dargelegten Ansicht überwiegend durch unmittelbare Gewaltmaßnahmen deutscher Stellen erlitten
hatte. Seine Annahme, einzelne auf den sowjetischen Gewahrsam zurückzuführende Leiden würden
auch dann nicht entschädigt, wenn nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen die Flucht in den
sowjetischen Machtbereich erzwungen hatten, hinderte nicht, die Antragsfrist einzuhalten.
Der Kläger bringt nicht vor, er habe den Antrag bis 1964 unterlassen, weil er nur für die im
sowjetischen Gewahrsam entstandenen Schäden habe entschädigt werden wollen und
angenommen habe, er könne seinen Anspruch auf diesen "Ursachenkomplex" beschränken. Ob
einem solchen Vorbringen, das offenkundig auf die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen
zugeschnitten wäre, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des §189 Abs. 3 Satz 1 BEG
entnommen werden könnte, war daher nicht zu entscheiden.
Der Kläger beruft sich vielmehr darauf, daß die Beschränkung des Anspruchs auf einen
entschädigungsfähigen Teil seiner verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden rechtlich möglich sei,
und deswegen hierfür Wiedereinsetzung in Betracht kommen könne. Diese Auffassung und ihre
Begründung durch das Berufungsgericht sind nicht haltbar. Die Aufteilung in einen
verfolgungsbedingten und einen entschädigungsfähigen Schaden, wie sie das Berufungsgericht
vornimmt, entbehrt der rechtlichen Grundlage: Beeinträchtigungen der Physis oder der Psyche sind
verfolgungsbedingt, wenn aus den Gründen des §1 BEG getroffene Gewaltmaßnahmen im Sinne
des §2 BEG (oder von der nationalsozialistischen Reichsregierung veranlaßte Freiheitsentziehungen
durch ausländische Staaten, vgl. BGH Urteil vom 27. April 1972 - IX ZR 70/70) die
Gesundheitsstörungen verursacht haben. Solche Schäden sind entschädigungsfähig, wenn die
weiteren Voraussetzungen eines wirksamen Antrags, der Entschädigungsberechtigung und für den
Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente die besonderen Merkmale der §§28 Abs. 3, 31, 36
BEG gegeben sind. Den danach zu gewährenden Leistungen liegt ein einheitlicher Anspruch
zugrunde (BGH Urteil vom 26. Februar 1970 - IX ZR 15/68). Das auf diesen materiellen Anspruch
gestützte Begehren kann der Antragsteller der Höhe nach begrenzen, indem er die Zuerkennung
einer den Anspruch nicht ausschöpfenden Summe beantragt, Entschädigung nur für einen
bestimmten Zeitraum verlangt, einzelne den Betrag der Kapitalentschädigung oder Rente
begrenzende Berechnungselemente festlegt oder nicht alle ihm zustehenden
Entschädigungsleistungen im Sinne des §29 BEG fordert. Dagegen steht es nicht in der Macht des
Antragstellers, durch seinen Antrag die Entschädigungsorgane auf die Prüfung eines Teils des
Anspruchsgrundes zu beschränken. Denn Entschädigung für Gesundheitsschaden wird nicht für
bestimmte Gewaltmaßnahmen und auch nicht für bestimmte Leidensfolgen solcher Maßnahmen
gewährt, sondern in der Form eines monatlichen Geldbetrages für die verfolgungsbedingte
Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, bewertet in Hundertsätzen der
allgemeinen Erwerbsfähigkeit. Der Gesundheitszustand des Antragstellers ist für die Zeit, für die
Entschädigung beantragt wird, vollständig zu ermitteln. Dabei sind die gesundheitlichen Störungen
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10/30/2022