Aberkennung und Ausschluß der Rechte aus dem G 131 sind keine Strafe (vgl. BVerfGE 6,
132 [221]). Im übrigen bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, nach welchen
materiellen Kriterien der Begriff der rechtsprechenden Gewalt im Sinne des Art. 92 GG
abzugrenzen ist. Die Berücksichtigung des früheren Verhaltens des Antragstellers bei der
Entscheidung der Verwaltungsbehörden über Gewährung oder Nichtgewährung von
Leistungen ist niemals als Rechtsprechung angesehen worden. Wenn die Gesetze die
Gewährung von Lei- BVerfGE 12, 264 (15.03.1961 - 2 BvL 8/60) stungen davon abhängig
machen, daß dem Antragsteller ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten nicht zur Last fällt,
so liegt die erste Entscheidung über diese Voraussetzung regelmäßig in der Hand der
Verwaltungsbehörde. Gegen die versagende Entscheidung der Verwaltungsbehörde steht dem
Betroffenen in allen Fällen der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen. Damit ist dem
Art. 19 Abs. 4 GG genügt. Als naheliegende parallele Fälle zu § 3 Nr. 3 a G 131 sei etwa auf §
11 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S.
1215), § 2 Abs. 1 Nr.2 des Häftlingshilfegesetzes i.d.F. vom 13. März 1957 (BGBl. I S. 168)
und § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes i.d.F. vom 8. Dezember
1956 (BGBl. I S. 908) verwiesen. 5. Art. 1 Nr. 2 a ZweitÄndG entzieht aber auch die von der
Vorschrift betroffenen Personen insoweit nicht ihrem gesetzlichen Richter, als die durch eine
feststellende Verwaltungsverfügung eintretende Statusveränderung ein Disziplinarverfahren
nach § 9 hinfällig oder überflüssig macht. Die streitige Vorschrift ist nicht ein Willkürakt, der
darauf gerichet ist, die Entscheidung über den Rechtsverlust wegen
schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens dem Richter schlechthin zu entziehen, sondern sie
berührt die richterliche Zuständigkeit nur mittelbar. Im Ergebnis hat sie zur Folge, daß der
Verwaltungsrichter in einem nachfolgenden Verfahren prüft, ob der von der Verwaltung
festgestellte Rechtsverlust eingetreten ist, statt daß der Disziplinarrichter in einem
vorhergehenden Verfahren Rechte aberkennt. Eine solche Auswechselung der
beiden Rechtswege verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. C. Die von der
Disziplinarkammer vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 a
G 131 sind unbegründet. Andere Gründe, aus denen sich die Gültigkeit der Vorschrift in
Zweifel ziehen ließe, sind nicht zu erkennen. Es war daher festzustellen, daß Art. 1 Nr. 2 a
ZweitÄndG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.