Genuß der Rechte aus dem G 131 vorlagen. Wenn der BVerfGE 12, 264 (15.03.1961 - 2 BvL
8/60) Gesetzgeber dann die materielle Rechtslage mit der formellen dadurch in Einklang
bringt, daß er die Ausschlußgründe erweitert und der Verwaltungsbehörde unmittelbar die
Prüfung aufbürdet, die sonst im Verfahren nach § 9 vom Disziplinargericht vorzunehmen war,
so verstößt er damit nicht gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Es wurden nicht solchen
Personen Ansprüche nachträglich entzogen, denen sie nach dem Gesetz endgültig zustehen
sollten, sondern es wurde nur das Ausleseverfahren geändert, in dem die endgültige
Berechtigung nach dem G 131 festgestellt wird. Diese Änderung des Verfahrens lag
im Ermessen des Gesetzgebers und verstößt nicht gegen das Grundgesetz. 2. Die Neuordnung
der Rechtslage derjenigen Beamten, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen
die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, durch das
Zweite Änderungsgesetz enthält auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Die
Personen, die in §§ 1 und 2 G 131 bezeichnet sind, und die den Tatbestand des § 3 Nr. 3 a
erfüllen, sind zu jeder Zeit gleich behandelt worden. Der Kreis dieser Personen stand mit dem
Inkrafttreten des G 131 fest. Bis zum Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes unterfielen
sie alle dem § 9 Abs. 1 Satz 1. Ihnen sind entweder die Rechte aus dem G 131 im förmlichen
Disziplinarverfahren aberkannt worden, oder sie standen zwar noch im Genuß dieser Rechte,
mußten aber die Anwendung des § 9 erwarten. § 3 Nr. 3 a greift nur einen
Personenkreis heraus, der sich besonders schwerer Dienstvergehen schuldig gemacht hat.
Soweit beim Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes die Aberkennung im Verfahren
nach § 9 nicht bereits erfolgt war, sind diese Personen nunmehr alle kraft Gesetzes von den
Rechten des G 131 ausgeschlossen. Alle werden auch nunmehr gleich behandelt, da gegen
alle der feststellende Verwaltungsakt ergehen muß, gegen den sie dann den Verwaltungsrichter
anrufen können. Vor dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes konnte zwar nur das
Disziplinargericht den Verlust der Rechte aussprechen, während nach dem Inkrafttreten des
Zweiten Änderungs- BVerfGE 12, 264 (15.03.1961 - 2 BvL 8/60) gesetzes das
Verwaltungsgericht erst nachträglich prüft, ob der von der Verwaltungsbehörde festgestellte
Ausschluß von den Rechten mit dem Gesetz in Einklang steht. Auch das bedeutet aber keinen
Verstoß gegen Art. 3 GG, weil es im Ermessen des Gesetzgebers stand, wie er das Verfahren
ausgestaltete, in dem die Voraussetzungen für den Genuß der Rechte aus dem G 131 geprüft
werden. Es handelt sich nicht um eine neuartige, aus System, Sinn und Zweck des bisherigen
Gesetzes herausfallende abweichende Regelung, bei der allenfalls ein Verstoß gegen Art. 3
GG vorliegen könnte (vgl. einerseits BVerfGE 7,129 [151-153], andererseits BVerfGE 4, 219
[243-246]). Der Gesetzgeber hat vielmehr nachträglich eine im System des Gesetzes durchaus