November 1938 an Ausschreitungen gegen jüdische Mitbürger beteiligt hat. Das Verfahren ist seit dem 12. Juli 1957 bei der Bundesdisziplinarkammer V - Nürnberg - anhängig. Nachdem am 11. September 1957 das Zweite Änderungsgesetz ergangen war, beschloß die Bundesdisziplinarkammer am 15. Januar 1958, das Disziplinarverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob Art. 1 Nr. 2 a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Disziplinarkammer ist der Meinung, daß der Beschuldigte unter § 3 Nr. 3 a G 131 fällt und daß er daher kraft Gesetzes automatisch die Eigenschaft als Beamter zur Wiederverwendung verloren habe. Wenn § 3 Nr. 3 a verfassungsmäßig wäre, könne also ein Verfahren gemäß § 9 nicht mehr durchgeführt, sondern müsse als unzulässig eingestellt werden. Die Kammer hält die genannte Vorschrift jedoch für verfassungswidrig und möchte daher das Verfahren nach § 9 fortsetzen. Die Kammer hält § 3 Nr. 3 a für nichtig, weil er dem dem Gesetzgeber in Art. 131 GG erteilten Auftrag widerspreche, indem er den begünstigten Personenkreis nachträglich einschränke. Der Personenkreis sei in der Verfassung eindeutig festgelegt und könne nicht durch Gesetz eingeengt werden. Art. 3 GG sei verletzt, weil bis zum Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes die Disziplinargerichte gemäß § 9 über die jetzt in § 3 Nr. 3 a geregelten Fälle entschieden hätten. Es liege kein vernünftiger Grund vor, die noch nicht entschiedenen Fälle anders zu behan- BVerfGE 12, 264 (15.03.1961 - 2 BvL 8/60) deln. Die neue Regelung verstoße gegen Art. 101 GG, weil immer der Richter in einem individuellen Verfahren entscheiden müsse, wenn eine rechtliche Benachteiligung vom schuldhaften, pflichtwidrigen Verhalten eines Rechtsunterworfenen abhängig gemacht werde. Ob ein Beamter zur Wiederverwendung sich schuldhaft und pflichtwidrig verhalten habe, könne nur in einem echten Disziplinarverfahren geprüft werden, das dem etwaigen Rechtsverlust vorausgehen müsse. Für alle von einer Schuldfeststellung abhängigen Entscheidungen sei der Disziplinarrichter gemäß § 9 der gesetzliche Richter; Art. 1 Nr. 2 a ZweitÄndG entziehe bestimmte Fälle diesem gesetzlichen Richter, ohne sie einem anderen gesetzlichen Richter zuzuführen. Die Kammer beruft sich für die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift weiter auf Art. 20 Abs. 3 GG. Vom Gesetz zunächst verliehene Rechte würden entschädigungslos und ohne rechtsstaatliches Verfahren einzelnen Personen entzogen. Die in dem G 131 geregelten Rechte seien nicht etwa erst durch dieses Gesetz entstanden, sondern ergäben sich daraus, daß die Beamtenverhältnisse entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht am 8. Mai 1945 erloschen seien. Der

Select target paragraph3