über die Berechtigung der Beschwerde des Mitarbeiters A vom 23. Juli 2021 zu entscheiden. Weder ist es evident, dass einer Entscheidung der Einigungsstelle entgegensteht, dass sich der Gegenstand der Beschwerde auf die Verfolgung eines Rechtsanspruchs bezieht, noch ist es eindeutig, dass die Einigungsstelle deshalb nicht zuständig ist, weil es bei der Beschwerde um einen allein vergangenheitsbezogenen Sachverhalt geht. 13Mit seiner Beschwerde vom 23. Juli 2021 wendet sich der Beschwerdeführer gerade nicht dagegen, dass ihm von der Beteiligten zu 2) unter den 12. Juli 2021 eine Abmahnung erteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr ausdrücklich dagegen, dass er durch die angeblich wissentliche Fehlinformation der Area-Managerin D über den Inhalt des Gesprächs vom 30. Juni 2021 einerseits und die darauffolgenden Aufklärungsmaßnahmen von Personalverantwortlichen andererseits einer Diffamierung ausgesetzt worden sei. Der auf Beseitigung der Abmahnung vom 12. Juli 2021 gerichtete Rechtsanspruch, den der Beschwerdeführer im Individualverfahren x Ca …/21 geltend macht, ist also gerade nicht unmittelbarer Gegenstand auch des Beschwerdeverfahrens. Ungeachtet dessen ist die von der Beteiligten zu 2) in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Zuständigkeit der Einigungsstelle bei Rechtsstreitigkeiten (BAG vom 28.06.1984 - 6 ABR 5/83 = NZA 1985,189 ff; BAG vom 22.11.2005 - 1 ABR 50/04 = NZA 2006, 803 ff) durchaus nicht unumstritten. Es wird auch vertreten, dass sich § 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG, der die Befugnis der Einigungsstelle bei der Behandlung von Beschwerden über vorenthaltene Rechtsansprüche einschränkt, nur auf § 85 Abs. 2 S. 2 BetrVG beziehe, die Einigungsstelle also lediglich keine Spruchkompetenz habe, die Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG demgegenüber auch bei Rechtsstreitigkeiten anzunehmen sei (DKKW/Buschmann, 11. Aufl., § 85, Rn. 9-11). Da es zur Streitfrage nur vereinzelte Judikate gibt, kann von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht die Rede sein. 14Ebenso wenig ist es evident, dass die Einigungsstelle schon deshalb nicht zuständig ist, weil sich die Beschwerde auf einen rein vergangenheitsbezogenen Sachverhalt bezieht. Immerhin hat sich die Beteiligte zu 2) die vom Beschwerdeführer als diffamierend angesehene Schilderung der Area-Managerin D vom Hergang des Gesprächs vom 30. Juni 2021 zu eigen gemacht, indem sie den Beschwerdeführer unter dem 12. Juli 2021 wegen des von der Area-Managerin behaupteten Verhaltens abgemahnt hat. Damit hat die Beteiligte zu 2) den Beschwerdegegenstand womöglich selbst perpetuiert. Ungeachtet dessen ist auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu fehlende Zuständigkeit der Einigungsstelle bei rein vergangenheitsbezogenen Beschwerdegegenständen (BAG vom 22.11.2005 - 1 ABR 50/04 = NZA 2006, 803 ff.) nicht unumstritten. Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Rechtsprechung damit, dass über die Einigungsstelle keine Pflicht des Arbeitgebers zur nachträglichen Kompensation einer vergangenen Beeinträchtigung begründet werden könne. Dem wird entgegengehalten, dass sich das Einigungsstellenverfahren nur auf die Berechtigung der Beschwerde, nicht aber darauf beziehe, mit welchen Mitteln der Beschwerde abzuhelfen sei; Ausgleichsmaßnahmen könnten durchaus die womöglich einvernehmliche Folge eines Einigungsstellenverfahrens sein (DKKW/Buschmann, 11. Aufl., § 85, Rn. 7a). 15Da die Beteiligten über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle keine Einigung haben erzielen können, wird gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG als Vorsitzender der Einigungsstelle der Richter am Arbeitsgericht B bestellt. Als langjähriger Richter

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