- Quelle: beck-online DIE DATENBANK auch von den ihm in §§ 725 und 258 StPO gewährten Rechten keinen Gebrauch zu machen. Dennoch ist, wenn sich der Angekl. freiwillig zum Schweigen entschließt, ihm das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ausreichend gewährt worden. Ausweislich des Prot. hat nun der Angekl. in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Möglichkeit erhalten, sich zu äußern. Das reichte jedoch im vorl. Falle ausnahmsweise nicht aus, um dem Art. 103 Abs. 1 GG zu genügen. Der Angekl. hatte nicht erklärt, daß er nicht aussagen wolle, sondern daß er aus religiösen Gründen nicht aussagen könne. In einem derartigen Falle mußte das Gericht ihm, weil es sich um achtenswerte Gründe handelte, an einem anderen Tage Gelegenheit zum rechtlichen Gehör geben, falls es nicht überzeugt war, die vorgebrachten Gründe lägen nicht vor oder seien nicht ernst gemeint. Dafür waren keine Anhaltspunkte vorhanden; die StrK hat auch keinen Beschluß erlassen, in dem sie auch nur einer solchen Vermutung Ausdruck gegeben hätte. Wie sich aus einer vom GenBAnw. eingeholten Auskunft der Jüdischen Gemeinde in Berlin ergibt, darf ein gläubiger, orthodoxer Jude an Feiertagen nicht aussagen. Der Angekl. hatte weiter durch seinen Verteidiger vier Tage vor dem Termin zur Hauptverhandlung eine Bescheinigung seiner Heimatgemeinde überreicht, daß er am 29. 9. 1958 nicht zum Termin vor dem LG erscheinen könne, weil an diesem Tage Feiertag, und zwar der erste Tag des Laubhüttenfestes, sei. In diesem Schreiben war außerdem bestätigt, daß der Angekl. „religiöser Jude” sei. Hieraus ergab sich in Verbindung mit dem Verhalten des Angekl. in der Verhandlung, daß er aus ernstgemeinten, wichtigen und achtenswerten Beweggründen sich nicht auf die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe äußern wollte und auch nicht äußern konnte. Daraus, daß der Angekl. erst vier Tage vor dem Termin zur Hauptverhandlung einen Vertagungsantrag gestellt hat, konnte nicht auf das Gegenteil geschlossen werden. Wie der Verteidigung zuzugeben ist, kann dem Angekl. bei Erhalt der Ladung entgangen sein, daß der Terminstag auf einen Feiertag falle. Das Laubhüttenfest ist in den meisten Kalendern nicht vermerkt. Es fällt auch nicht immer auf dieselben Daten des gregorianischen Kalenders. Auch das Verhalten des Angekl. in der Hauptverhandlung selbst ergab nichts gegen die Ernstlichkeit seines Gefühls, an einer Einlassung zur Sache verhindert zu sein (wird ausgeführt). Nach alledem war davon auszugehen, daß hier der Angekl. sich aus anzuerkennenden Gründen nicht in der Lage gesehen hat, am Hauptverhandlungstage von seinem in den §§ 136, 243, 257 und 258 StPO näher ausgestalteten Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG Gebrauch zu machen. Damit sind die genannten Vorschriften der StPO jedenfalls ihrem Sinne nach verletzt, und es liegt gleichzeitig ein Verstoß gegen das GG vor, der zur Aufhebung des Urt. führt. C. Anm. d. Schriftltg.: Beachte auch die in diesem Heft unter lfd. Nr. 1 veröffentl. Entsch. des BVerfG u. die dort. Anm. d. Schriftleitung. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1959-S-1330-N-3 2 von 2 11/10/2021

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