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auch von den ihm in §§ 725 und 258 StPO gewährten Rechten keinen Gebrauch zu machen.
Dennoch ist, wenn sich der Angekl. freiwillig zum Schweigen entschließt, ihm das rechtliche Gehör
nach Art. 103 Abs. 1 GG ausreichend gewährt worden.
Ausweislich des Prot. hat nun der Angekl. in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Möglichkeit
erhalten, sich zu äußern. Das reichte jedoch im vorl. Falle ausnahmsweise nicht aus, um dem Art.
103 Abs. 1 GG zu genügen. Der Angekl. hatte nicht erklärt, daß er nicht aussagen wolle, sondern
daß er aus religiösen Gründen nicht aussagen könne. In einem derartigen Falle mußte das Gericht
ihm, weil es sich um achtenswerte Gründe handelte, an einem anderen Tage Gelegenheit zum
rechtlichen Gehör geben, falls es nicht überzeugt war, die vorgebrachten Gründe lägen nicht vor
oder seien nicht ernst gemeint. Dafür waren keine Anhaltspunkte vorhanden; die StrK hat auch
keinen Beschluß erlassen, in dem sie auch nur einer solchen Vermutung Ausdruck gegeben hätte.
Wie sich aus einer vom GenBAnw. eingeholten Auskunft der Jüdischen Gemeinde in Berlin ergibt,
darf ein gläubiger, orthodoxer Jude an Feiertagen nicht aussagen. Der Angekl. hatte weiter durch
seinen Verteidiger vier Tage vor dem Termin zur Hauptverhandlung eine Bescheinigung seiner
Heimatgemeinde überreicht, daß er am 29. 9. 1958 nicht zum Termin vor dem LG erscheinen
könne, weil an diesem Tage Feiertag, und zwar der erste Tag des Laubhüttenfestes, sei. In diesem
Schreiben war außerdem bestätigt, daß der Angekl. „religiöser Jude” sei. Hieraus ergab sich in
Verbindung mit dem Verhalten des Angekl. in der Verhandlung, daß er aus ernstgemeinten,
wichtigen und achtenswerten Beweggründen sich nicht auf die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe
äußern wollte und auch nicht äußern konnte. Daraus, daß der Angekl. erst vier Tage vor dem
Termin zur Hauptverhandlung einen Vertagungsantrag gestellt hat, konnte nicht auf das Gegenteil
geschlossen werden. Wie der Verteidigung zuzugeben ist, kann dem Angekl. bei Erhalt der Ladung
entgangen sein, daß der Terminstag auf einen Feiertag falle. Das Laubhüttenfest ist in den meisten
Kalendern nicht vermerkt. Es fällt auch nicht immer auf dieselben Daten des gregorianischen
Kalenders. Auch das Verhalten des Angekl. in der Hauptverhandlung selbst ergab nichts gegen die
Ernstlichkeit seines Gefühls, an einer Einlassung zur Sache verhindert zu sein (wird ausgeführt).
Nach alledem war davon auszugehen, daß hier der Angekl. sich aus anzuerkennenden Gründen
nicht in der Lage gesehen hat, am Hauptverhandlungstage von seinem in den §§ 136, 243, 257
und 258 StPO näher ausgestalteten Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG Gebrauch zu machen. Damit sind
die genannten Vorschriften der StPO jedenfalls ihrem Sinne nach verletzt, und es liegt gleichzeitig
ein Verstoß gegen das GG vor, der zur Aufhebung des Urt. führt.
C.
Anm. d. Schriftltg.:
Beachte auch die in diesem Heft unter lfd. Nr. 1 veröffentl. Entsch. des BVerfG u. die dort. Anm. d.
Schriftleitung.
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11/10/2021