- 19 - nehmensbeteiligungen in der NS-Zeit verfolgungsbedingt verloren haben, bezüglich der Vermögensverluste im Beitrittsgebiet nicht schlechter stellen, als sie bei Anwendung der alliierten Rückerstattungsgesetze gestanden hätten (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50). Diese Gesetze erstreckten den Rückerstattungsanspruch bei der Entziehung eines geschäftlichen Unternehmens auch auf die nach der Entziehung aus dessen Mitteln beschafften Vermögensgegenstände, erlaubten aber nicht - darüber hinaus - einen Durchgriff auf Vermögensgegenstände einer Tochtergesellschaft, deren Anteile das Unternehmen erst nach der Entziehung erworben hatte (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 - juris Rn. 8 mit Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 USREG, Art. 25 Abs. 3 BrREG, Art. 26 Abs. 4 REAO). 41 Für die geltend gemachte Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung der mittelbaren Beteiligung der Rechtsvorgänger der Klägerin an der F. GmbH sind danach allein die seit deren Gründung im September 1936 entzogenen Anteile an der O. & K. AG maßgeblich, soweit deren Entziehung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz als dem Vermögensgesetz wiedergutgemacht wurde (vgl. oben S. 9 ff.). Bei der Begründung der mittelbaren Beteiligung beliefen sich die Anteile der Rechtsvorgänger der Klägerin an der O. & K. AG nach den revisionsrechtlich bindenden verwaltungsgerichtlichen Feststellungen noch auf Aktien im Nennwert von 500 000 oder 600 000 RM. Mangels genauerer Feststellungen ist von der Mindesthöhe der Beteiligung im Nennwert von 500 000 RM auszugehen, die 5,38 % des gezeichneten Kapitals der Aktiengesellschaft entspricht. Die Berechtigtenfeststellung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG kann - wie die nach § 1 Abs. 6 VermG - nur an einen nachgewiesenen Vermögensverlust und nicht schon an dessen Möglichkeit oder Schätzung anknüpfen. Die Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO bezieht sich allein auf die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes. Sie erübrigt nicht den Nachweis, dass ein solcher Verlust eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 = juris Rn. 18 f.). 42 c) Das Verwaltungsgericht hat den Umfang der entzogenen mittelbaren Beteiligung der Rechtsvorgänger der Klägerin an der F. GmbH zu Recht nicht allein

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