- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Beträge abzusetzen, die die Klägerin nachweislich für die Rückzahlung von Darlehen verwendet hat,
die sie u.a. zur Bestreitung ihres bisherigen Lebensunterhaltes aufnehmen mußte. Ferner ist der
Betrag abzuziehen, der nach Überzeugung des Berufungsgerichts als Rücklage für Notfälle
angemessen ist. Ein sich dabei etwa ergebender Restbetrag ist sodann anteilig auf die Monate ab 1.
November 1963 in der Weise zu verteilen, daß die nach dem amtlichen Devisenkurs in US - $
umgerechnete Gesundheitsschadensrente der Klägerin auf den Betrag aufgestockt wird, der für
ihren angemessenen Lebensunterhalt erforderlich ist. Nicht in Rechnung gestellt werden können
dabei etwaige Unterhaltsansprüche der Klägerin gegenüber ihren drei noch lebenden Kindern.
Unterhaltsleistungen, die ein im Verhältnis zum Getöteten gleichrangig zum Unterhalt Verpflichteter
erbringt, stehen nach §9 Abs. 4 BEG dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht entgegen und
können daher bei der Frage der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil den
Bundesgerichtshofs vom 23. April 1970 - IX ZR 36/68).
Solange das Vermögen der Klägerin, dessen Verwertung ihr zumutbar ist, sowie die Nutzungen des
Gesamtvermögens ausreichen, um ihre in US - $ umgerechnete Gesundheitsschadensrente auf den
Betrag ihres angemessenen Lebensunterhalts aufzustocken, entfällt eine Bedürftigkeit der Klägerin
und damit ein Anspruch auf Rente nach §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG. Zum angemessenen Lebensunterhalt
gehören dabei auch die Kosten für eine jährliche Urlaubsreise, soweit sie sich in dem der sozialen
Stellung der Klägerin entsprechenden Rahmen halten.
Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an
das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372524
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4/18/2022