- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
arbeitsunfähig war, unterhielt ihre Tochter Rachela sie während dieser Zeit. Seit Oktober 1962 lebte
die Klägerin bei Bekannten, die sie auch versorgten.
Wegen Schadens an Freiheit erhielt die Klägerin 1957 und 1959 zusammen 3.900 DM
Entschädigung. Durch Bescheid vom 7. Oktober 1963 gewährte ihr der Beklagte 38.370 DM
Kapitalentschädigung und rückständige Rentenbeträge für Schaden an Körper oder Gesundheit
sowie ab 1. Januar 1964 die laufende Altersmindestrente nach §32 Abs. 2 BEG. Die Klägerin
erklärte sich dabei mit einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes
einverstanden. Von der Nachzahlung von 38.370 DM behauptet die Klägerin für die Rückzahlung
von Darlehen und zwei Urlaubsreisen 27.768 DM verbraucht zu haben. Ferner habe sie davon auch
ihren Lebensunterhalt mitbestreiten müssen, da ihre monatlichen Ausgaben hierfür durch ihre
Gesundheitsschadensrente nicht gedeckt worden seien.
Wegen des Todes ihres Sohnes M
hat die Klägerin Hinterbliebenenansprüche geltend gemacht.
Da er die Fabrik ihres Ehemannes übernommen habe, sei sie von ihm bis zu seinem Tode
unterhalten worden. Im Überlebensfalle hätte er sie auch nach dem Kriege überwiegend
unterhalten. Durch Bescheid vom 23. Februar 1961 hat ihr die Entschädigungsbehörde für die Zeit
vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1952 4.800 DM Kapitalentschädigung gewährt, eine
Entschädigung für die nachfolgende Zeit dagegen abgelehnt, weil sie von ihrer Tochter Rachela
unterhalten worden und daher nicht mehr bedürftig gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin eine weitere
Entschädigung von 1.740 DM für die Zeit vom 1. November 1962 bis 31. Oktober 1963
zugesprochen, ihre Berufung im übrigen aber zurückgewiesen.
Mit der Revision bittet die Klägerin um Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts. Sie beschränkt
ihren Klageantrag dabei auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente ab 1. November 1963 in Höhe von
derzeit monatlich 182 DM bei einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren
Dienstes. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Das Berufungsgericht hat einen Rentenanspruch wegen Schadens an Leben für die allein noch
strittige Zeit ab 1. November 1963 verneint, weil die Klägerin von diesem Zeitpunkt an nicht mehr
bedürftig genesen sei. Den Wegfall der Bedürftigkeit ab 1. November 1963 begründet es damit, daß
die Klägerin durch Bescheid vom 7. Oktober 1963 für ihren Gesundheitsschaden 38.370 DM
Nachzahlung erhalten habe und 368 DM laufende Rente beziehe. Selbst wenn man die Richtigkeit
ihrer Angaben über den bisherigen Verbrauch von 27.768 DM der Nachzahlung dahingestellt sein
lasse, verbleibe ihr neben der laufenden Rente noch ein Betrag von 10.600 DM. Das
Existenzminimum für eine alleinstehende Person in New York betrage 155 $ monatlich. Dies ergebe
bei einem Umrechnungskurs gemessen an der Verbrauchergeldparität von 1 $ = 2,50 DM einen
Betrag von 387,50 DM. Bis auf 20 DM im Monat decke daher bereits die Gesundheitsschadensrente
der Klägerin ihren Lebensunterhalt und stelle sie von der öffentlichen Fürsorge frei. Mit dem ihr
verbliebenen Betrag der Nachzahlung für den Gesundheitsschaden könne sie den fehlenden Betrag
noch auf lange Zeit ausgleichen.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Unrichtig ist bereits der
Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, bei der Frage der Bedürftigkeit sei auf das Existenzminimum
des Hinterbliebenen abzustellen. Für die Frage der Bedürftigkeit im Sinne des §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG
ist der volle Unterhaltsbedarf in Rechnung zu stellen und von dem angemessenen Unterhalt
auszugehen, der sich nach der Lebensstellung des Hinterbliebenen richtet (BGH ständig, zuletzt
RzW 1969, 132 Nr. 21). Dabei sind nicht die Lebensverhältnisse zugrunde zu legen, wie sie in
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372524
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4/18/2022