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BGH, Urteil vom 23.04.1970 – IX ZR 195/69LG Trier; OLG
Koblenz11.07.1968
BeckRS 1970,
31372524
BGH, Urteil vom 23.04.1970 – IX ZR 195/69LG Trier; OLG Koblenz11.07.1968
Titel:
BGH: Urteil vom 23.04.1970 - IX ZR 195/69
Normenkette:
§ 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Bei im Ausland lebenden Hinterbliebenen kommt es für die Bedürftigkeit auf die Höhe der in
Landeswährung zur Verfügung stehenden Einkünfte an. Eine BEG-Rente kann daher nur mit
ihrem tatsächlichen Umrechnungswert, grundsätzlich nach dem amtlichen Devisenkurs,
berücksichtigt werden.
Schlagworte:
Verkündet am 23. April 1970
Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 23. April 1970 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juli 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Die 1884 geborene jüdische Klägerin lebte vor dem zweiten Weltkrieg in Lida/Polen. Ihr Mitte 1941
verstorbener Ehemann betrieb dort eine Wein- und Metfabrik. Nach seiner Erkrankung im Jahre
1937 übernahm der 1912 geborene Sohn M
, der Rechtswissenschaften studiert hatte, die
Leitung der Firma. Dieser Sohn kam im Oktober 1941 verfolgungsbedingt ums Leben. Ein weiterer
Sohn ist 1936 nach Palästina ausgewandert und wohnt in Israel. Die beiden Töchter leben in New
York.
Die Klägerin, die selbst nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, ist Ende Mai
1951 in die Vereinigten Staaten von Amerika eingewandert, nachdem sie Polen 1946 verlassen und
seitdem in DP-Lagern in Österreich gelebt hatte. In den USA wohnte sie bis zum Oktober 1962 bei
ihrer Tochter Rachela, die 1956 geheiratet hatte. Da die Klägerin mittellos und wegen ihres Alters
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