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ohne mündliche Verhandlung am 14. September 2023
folgenden
Beschluss:
I. In Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2023 wird der Antragsgegner im
Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, es zu unterlassen,
die unter https://www.verfassungsschutz.bayern.de/ueberuns/medien/pressemitteilungen/halbjahresinformationen-verfassungsschutz-bayern-2022/ veröffentlichte Pressemitteilung vom 8. September 2022 weiter zu veröffentlichen oder zu verbreiten, soweit dabei in
der Überschrift und dem Einleitungssatz die Formulierung „Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen – AfD als Beobachtungsobjekt aufgenommen“ verwendet wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung von Nr. III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2023 wird der Streitwert für
beide Instanzen auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller, der Landesverband Bayern der
Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD), gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2023, mit dem das Verwaltungsgericht seine
im Wesentlichen gegen die Beobachtung der AfD (Gesamtpartei) durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: BayLfV) und die öffentliche