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ihre inhaltlichen Auffassungen weiter vertreten und propagieren. Sie verweist insbesondere darauf, dass ein am 3. Oktober 2020 abgehaltenes Familienfest des Landesverbandes Thüringen in den Kontext der früheren Kyffhäusertreffen des Flügels gestellt worden sei (S. 4 der Beobachtungserklärung). Insofern bestehen tatsächliche
Anhaltspunkte für die Annahme des Antragsgegners, Mitglieder des formal aufgelösten Flügels übten sowohl in der Gesamtpartei als auch innerhalb des Antragstellers
einen programmatischen Einfluss aus.
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Alledem ist der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert
entgegengetreten. Er verweist zwar darauf, dass der Flügel formell und tatsächlich
aufgelöst sei, hält der Erwägung, die maßgeblichen Akteure seien weiter in der Partei
aktiv und verbreiteten ihre Auffassung weiter, aber lediglich entgegen, Björn Höcke
und Andreas Kalbitz spielten für Bayern keine Rolle, zumal letzterer mittlerweile aus
der Partei ausgeschlossen sei (vgl. S. 15 f. der Klage- und Antragsschrift vom
5.10.2022 bzw. S. 17 ff. des Schriftsatzes vom 14.11.2022, S. 15 ff. des Schriftsatzes
vom 30.11.2022 und S. 9 f. des Schriftsatzes vom 25.1.2023). Abgesehen davon, dass
diese rein auf Bayern bezogene Sichtweise bereits im Ansatz verkennt, dass der Antragsgegner die Gesamtpartei als Beobachtungsobjekt ansieht, gehen diese Ausführungen an dem Umstand vorbei, dass die Beobachtungserklärung des Antragsgegners
mehrere dem Landesvorstand des Antragsgegners angehörende Parteimitglieder
nennt, die dem ehemaligen Flügel zugerechnet werden. Den diesbezüglichen Einwand
des Antragstellers, die Beobachtungserklärung nenne in Bezug auf ehemalige Flügelangehörige in Bayern keine konkreten Namen (vgl. S. 20 des Schriftsatzes vom
14.11.2022), kann der Senat nicht nachvollziehen. Soweit der Antragsteller in anderem
Zusammenhang darauf verweist, dass gegen die Parteimitglieder Georg Hock und
Benjamin Nolte Parteiordnungsmaßnahmen eingeleitet worden seien (S. 17 der Klageund Antragsschrift vom 5.10.2022) und Georg Hock für seine „Äußerung im BayernChat“ eine Ordnungsmaßnahme erhalten habe (S. 21 des Schriftsatzes vom
30.11.2022), bleibt dieser Vortrag unbehelflich. Da beide Personen zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Senats noch immer Mitglieder des Landesvorstandes sind, sind
diese Verfahren offensichtlich nicht geeignet, die Annahme eines fortwährenden Einflusses auf Gesamtpartei und Landesverband durchgreifend in Frage zu stellen. Die
weiteren erstinstanzlichen Schriftsätze vom 12. Oktober 2022, 17. Oktober 2022,
19. Oktober 2022, 24. Oktober 2022 und 14. Dezember 2022 des Antragstellers enthalten zum Einfluss von Personen, die dem aufgelösten Flügel angehörten, auf Ge-