- 24 - vorlagen, die Sach- und Rechtslage bei Vornahme der Maßnahme, also der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts, ist (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 – 10 BV 16.1237 – juris Rn. 22 f.), nicht einschlägig. 73 1.2. Der geltend gemachte Anspruch auf (künftige) Unterlassung der Beobachtung der Gesamtpartei AfD durch das Landesamt für Verfassungsschutz, soweit er durch diese Maßnahme (mit) betroffen ist (vgl. dazu oben A) 1.2.), steht dem Antragsteller nicht zu. 74 Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 – 10 BV 16.1237 – juris Rn. 16; U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 28). Entsprechendes gilt für rechtswidrige Eingriffe in die grundgesetzlich geschützte Rechtsposition politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG (BVerwG, B.v. 24.3.2016 – 6 B 4.16 – juris Rn. 5). 75 Der Antragsteller wird durch die Beobachtung der Gesamtpartei der AfD mit dem Fokus auf Berührungspunkte zum Freistaat Bayern (s. oben A) 1.2.) durch das BayLfV jedenfalls in seiner grundgesetzlich geschützten Rechtsposition aus Art. 21 Abs. 1 GG betroffen. Als Landesverband (s. § 3 Satz 2 PartG) der Partei AfD (s. § 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Bundessatzung der AfD) kann sich der Antragsteller auf die Parteifreiheit berufen, die die Gründungs-, Betätigungs-, Programm-, Wettbewerbs- und Finanzierungsfreiheit umfasst (vgl. Kluth in BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand 15.5.2023, GG Art. 21 Rn. 109; BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 29). Unter der Betätigungsfreiheit werden alle Maßnahmen verstanden, die die innere Ordnung (Organisation und interne Meinungs- und Willensbildung, Programmatik) sowie das Auftreten nach außen gegenüber dem Bürger und der Öffentlichkeit (Meinungsäußerung und Selbstdarstellung), den Staatsorganen (insbesondere Wahlteilnahme, Nutzung von Einrichtungen, Finanzierung), den Rundfunkanstalten (Wahlwerbung) und den anderen Parteien (Wettbewerbsverhältnis) betreffen (Kluth in BeckOK Grundgesetz, a.a.O., Rn. 111 m.w.N.). Auch wenn die (geheime) Beobachtung der Gesamtpartei der AfD und damit auch ihres bayerischen Teilverbands durch das BayLfV aus öffentlich zugänglichen Quellen und unter Anwendung nachrichtendienst-

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