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wirkt die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde einen fortdauernden Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Antragstellers, insbesondere
sein Recht auf Betätigungsfreiheit als politische Partei nach Art. 21 Abs. 1 GG (1.2.).
Dieser Eingriff ist mit hoher Wahrscheinlichkeit aber nicht rechtswidrig, weil die (Mindest-)Voraussetzungen für eine Beobachtung gemäß Art. 5a Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1
Satz 1 BayVSG n.F. vorliegen (1.3.), die Beobachtung den Anforderungen ordnungsgemäßer Ermessensausübung (vgl. Lindner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht
Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.4.2023, BayVSG Art. 5 Rn. 40) entspricht
und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 6 BayVSG n.F.) gewahrt ist (1.4.).
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1.1. Maßgebliche Sach- und Rechtslage für den geltend gemachten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch bezüglich der noch andauernden Beobachtung des Antragstellers ist nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts
der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BA S. 63 Rn. 180; vgl. auch BayVGH,
B.v. 30.1.2017 – 10 ZB 15.1085 – juris Rn. 7; VG Köln, B.v. 10.3.2022 – 13 L 104/21
– juris Rn. 59).
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Zwar haben das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 14.12.2020 – 6 C 11.18 – juris
Rn. 24) und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (U.v.
31.5.2023 – 1 S 3351/21 – juris Rn. 32) entschieden, dass eine Beobachtung, die das
Bundesamt für Verfassungsschutz auf Grundlage unzureichender tatsächlicher Anhaltspunkte vorgenommen hat, nicht nachträglich mit erst während der Beobachtung
gewonnenen Erkenntnissen gerechtfertigt werden kann bzw. dass die Beobachtung
nur auf solche Tatsachen in Gestalt von tatsächlichen Anhaltspunkten gestützt werden
darf, die dem Landesamt für Verfassungsschutz – sofern sie nicht offenkundig sind –
bei Beginn der jeweiligen Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt
sind. Jedoch betrafen diese beiden Verfahren Feststellungsklagen bezüglich der
Rechtswidrigkeit einer bereits in der Vergangenheit erfolgten und abgeschlossenen
Beobachtung durch den Verfassungsschutz, während es vorliegend um die vorläufige
Sicherung des Rechts des Antragstellers geht, künftig nicht im Zuge der Beobachtung
der Gesamtpartei als Landesverband mit betroffen zu werden.
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Aus diesem Grund ist in der vorliegenden Konstellation auch die ständige Rechtsprechung des Senats, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung für eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht vorliegen bzw.