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3. Dagegen sind die auf vorläufige Richtigstellung der Rechtswidrigkeit der Handlungen des Antragsgegners (der Beobachtung des Antragstellers, der öffentlichen Bekanntgabe der Beobachtung und der konkreten Berichterstattung in Form der Presseerklärung vom 8.9.2022) gerichteten Rechtsschutzbegehren unzulässig.
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Unabhängig davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur (unrichtige) Tatsachenbehauptungen einem Widerruf oder einer Richtigstellung zugänglich sind, nicht hingegen Werturteile oder die (rechtliche)
Würdigung durch einen Hoheitsträger (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 29.6.2022 – 6 C 11.20
– juris Rn. 34 ff.), würde die beantragte „vorläufige“ Richtigstellung letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache zugunsten des Antragstellers bedeuten, die weder zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes noch aufgrund anderweitig zwingender
Gründe oder für den Antragsteller drohender Unzumutbarkeit ausnahmsweise geboten wäre (zu den Ausnahmen vom Vorwegnahmeverbot vgl. Schoch in
Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, VwGO, § 123 Rn. 142 ff.
m.w.N.). Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1
VwGO kann im Übrigen nur dazu dienen, ein Recht zu sichern oder eine vorläufige
Regelung eines Rechtsverhältnisses vorzunehmen, nicht jedoch nachträglich die Klärung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit der betreffenden Handlungen des Antragsgegners herbeizuführen. Insofern beanspruchen die Gründe, aus denen im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Fortsetzungsfeststellungsantrag als unzulässig angesehen wird (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August
2022, VwGO § 123 Rn. 36 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, zuletzt B.v.19.9.2022 – 10 CE
22.1939 – juris Rn. 14), hier entsprechend Geltung.
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B) Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123
Abs. 1 VwGO ist – soweit zulässig – nur zu einem geringen Teil hinsichtlich seines auf
die Berichterstattung des Antragsgegners in der konkreten Form der Presseerklärung
vom 8. September 2022 bezogenen Unterlassungsbegehrens begründet (s. 3.). Im
Übrigen fehlt es am erforderlichen Anordnungsanspruch des Antragstellers.
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1. Der Antragsteller hat im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats
(1.1.) keinen Anspruch auf (künftige) Unterlassung der Beobachtung der Gesamtpartei
AfD durch das BayLfV, soweit er durch diese Maßnahme (mit) betroffen ist. Zwar be-