veröffentlichten Urteil, dessen Partei im Übrigen gerade nicht der Verfügungskläger sondern
der vom ihm verlegte Autor war, sind diese ebenfalls nicht zu entnehmen. Zum anderen wirkt
das Urteil nur zwischen den damals beteiligten Parteien und betraf andere Äußerungen in
einem anderen Zusammenhang. 3. Der von dem Verfügungskläger auf der Internetseite „Das
PaläsQna Portal“ im Zusammenhang mit der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Frau
... 2009 veröffentlichte Beitrag mit der Überschrib „Wo Hass keine Grenzen kennt“ (Anlage B
5), enthält zumindest eine Äußerung des Verfügungsklägers, die von der Beklagten
entsprechend der unter Ziff. II. dargestellten DefiniQon als anQsemiQsch beurteilt werden
konnte. In diesem Beitrag bezeichnete der Verfügungskläger Bedienstete des
israelischen Außenministeriums als „Blockwarte“, die Westbank und den Gazastreifen als
„GheHos“. Da der Begriff GheHo als Bezeichnung für jüdische Wohnviertel bereits lange vor
der Gewaltherrschab der NaQonalsozialisten gebräuchlich war, ist dieser Begriff nicht dem
Nazijargon zuzurechnen, auch wenn die NaQonalsozialisten die jüdischen GheHos dazu
missbrauchten, die europäischen Juden dort einzuschließen und auszuhungern, bevor
Überlebende in Vernichtungslager deporQert wurden. Da Gegenstand des ArQkels die
Verteidigung der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an die lange in Israel täQge jüdische
RechtsanwälQn ... war, kann aus der Verwendung des Begriffs GheHo nicht auf eine
judenfeindliche Einstellung des Klägers geschlossen werden. Hinzu kommt, dass der Begriff
im heuQgen Sprachgebrauch nicht mehr ausschließlich zur Bezeichnung jüdischer
Wohnviertel verwendet wird, sondern im übertragenen Sinne auch für Stadtviertel mit einer
ausgeprägten abweichenden sozialen und ethischen Struktur verwandt wird (vergleiche dazu
ArQkel „GheHo“ in Wikipedia Anlage ASt 8). Etwas anderes gilt jedoch für die Bezeichnung
der Bediensteten des israelischen Außenministeriums als „Blockwarte“. Dieser Begriff wurde
für rangniedere FunkQonäre der NSDAP wie auch ihrer NebenorganisaQonen verwandt, die
als Propagandisten für naQonalsozialisQsche Ideologien aubraten, zur Durchsetzung der
RassenpoliQk „Judenfreunde“ meldeten und die Bewohner der ihnen zugeteilten Blocks
bespitzelten (vergleiche dazu den Beitrag „Blockleiter“ aus Wikipedia, AST 7). Ein Gebrauch
dieser Bezeichnung vor der naQonalsozialisQschen Gewaltherrschab ist dem Gericht weder
bekannt noch vorgetragen. Auch in dem Zusammenhang, in dem der Verfügungskläger den
Begriff konkret einsetzt, drängt sich auf, dass auf die Blockwarte der NSDAP angespielt
werden sollte. Soweit der Verfügungsbeklagte schreibt: „(...) Und dann taucht wie immer
dieser unsägliche Vorsitzende der … Gesellschab, dieser bezahlte …-Lobbyist von Jerusalems
Gnaden, ... auf, der auch noch seinen Senf dazugeben muss. „I cannot see what ... has done
for the state of Israel“, oh GoH, was für eine Heuchelei und was für ein Unsinn. ... lebte mehr
als 40 Jahre in Israel und hat dort fast 30 Jahre als AnwälQn gearbeitet. Da wird sie doch das
Recht haben KriQk zu üben. Jedenfalls ist sie kompetenter über Israel zu reden, als dieser
Hobby-Israeli, der nur das gesehen hat und sieht, was ihm die Blockwarte des
Außenministeriums gezeigt haben. Hat er nicht mit deutschen Steuergeldern durch die
Adenauer-SQbung zur Unterdrückung der PaläsQnenser mit beigetragen? Hat dieser Lobbyist jemals die GheHos in Gaza und der Westbank besucht? Wer fragt denn diesen WichQgtuer
... Seit wann kann er beurteilen wer was für Israel getan hat oder nicht? Wer ist er denn? Der
Vorsitzende eines Lobbyistenclubs, dessen einzige Aufgabe es ist, als verlängerter Arm der