nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH Urteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08). Die Charakterisierung des Verfügungsklägers als jemand, der für seine anQsemiQschen Äußerungen regelrecht berüchQgt ist, kann eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB und eine Beschreibung sein, die geeignet ist, das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers in erheblicher und weitgehender Weise zu verletzen. Dabei ist zu berücksichQgen, dass gerade vor dem Hintergrund der Verbrechen der Nazidiktatur und des Holocaust sowie des hierdurch geprägten Lebenslaufs beider Parteien die Charakterisierung des Verfügungsklägers als ein Mensch jüdischer Herkunb, der für seine anQsemiQschen Äußerungen regelrecht berüchQgt ist, in besonderer Weise geeignet ist, den so Bezeichneten herabzuwürdigen und in seiner Ehre zu verletzen. In der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers und der Meinungsäußerungsfreiheit der Verfügungsbeklagten ist daher zu berücksichQgen, ob die Verfügungsbeklagte über ausreichende Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen verfügt, aus denen sich entnehmen lässt, dass der Verfügungskläger für Äußerungen verrufen ist, aus denen sich eine anQsemiQsche Überzeugung oder Einstellung des Verfügungsklägers in dem unter Ziffer 2. geschilderten Sinne entnehmen lässt. IV. Die von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Äußerungen und Handlungen des Verfügungsklägers, auf die sich die Verfügungsbeklagte berub, bieten zur Überzeugung des Gerichts keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen dafür, den Verfügungskläger als für seine anQsemiQschen Äußerungen berüchQgt beurteilen zu können. 1. Soweit der Verfügungskläger am 23.05.2016 auf seiner Internetseite den Beitrag „Offener Brief an ...“ (Anlage B6) veröffentlichte, in dem er die Verfügungsbeklagte als „primiQv und dumm“ bezeichnet, sie des „niveaulosen Jammerns“ bezichQgt, ihren Gemütszustand in Frage stellt und sie als „völlig abgedreht und orienQerungslos“, als Lügnerin sowie als selbstgerechte Heuchlerin und „fanaQsche ungebildete ZionisQn“ bezeichnet, kommenQert der Verfügungskläger Äußerungen der Verfügungsbeklagten mit Bezug auf einen von ... auf Facebook veröffentlichten Text unter der Überschrib „Fassungslos in Gaza“. Die in dem Beitrag enthaltenen Angriffe auf die Verfügungsbeklagte sind sicherlich polemisch und in Teilen beleidigend. Sie richten sich allerdings gegen die Verfügungsbeklagte persönlich und ihre Ansichten. Dass die Verfügungsbeklagte auch wegen ihrer jüdischen Herkunb und religiösen Überzeugung angegriffen wird, ist dem Text nicht zu entnehmen. Dieser Beitrag ist damit nicht geeignet, anQsemiQsche Äußerungen des Klägers in der unter Ziff. II. definierten Bedeutung zu belegen. 2. Der von den Parteien themaQsierte Rechtsstreit, den der Verfügungskläger mit dem jüdischen Publizisten ... in den Jahren 2006/2007 vor dem LG und dem OLG Frankfurt am Main geführt hat, rechzerQgt die Charakterisierung des Verfügungsklägers als jemand, der für seine anQsemiQschen Äußerungen regelrecht berüchQgt ist, nicht. Zum einen fehlt es an jedem Vortrag dazu, welcher Sachvortrag zu konkreten Vorkommnissen, Handlungen oder Äußerungen die Grundlage der Entscheidung des OLG Frankfurt war, dass die Äußerungen „Kapazitäten für angewandte Judäophobie“ und „den Adolf machen“ zulässige Meinungsäußerungen waren, die in einem polemisch geführten Meinungskampf hingenommen werden müssten. Aus dem ziQerten und

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