AnQsemiQsmus in Verbindung stehen (z. B. der Vorwurf des Christusmordes oder die
Ritualmordlegende), um Israel oder die Israelis zu beschreiben. Vergleiche der aktuellen
israelischen PoliQk mit der PoliQk der NaQonalsozialisten. (...) Allerdings kann KriQk an Israel,
die mit der an anderen Ländern vergleichbar ist, nicht als anQsemiQsch betrachtet werden
(www.e...org/...). Nach der DefiniQon im Duden (www.d...de/) bedeutet AnQsemiQsmus
Abneigung oder Feindschab gegenüber den Juden. BerüchQgt definiert der Duden als durch
schlechte Merkmale, Eigenschaben, üble Taten [weithin] bekannt, gefürchtet; in einem
schlechten Ruf stehend; verrufen. Jemand, der „für seine anQsemiQschen Äußerungen
regelrecht berüchQgt“ ist, ist also eine Person, die wegen ihrer Äußerungen, mit denen sie
sich gegen jüdische Menschen und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische
GemeindeinsQtuQonen, religiöse Einrichtungen oder den Staat … als jüdisches KollekQv
wendet und dabei beispielsweise falsche oder stereotype Anschuldigungen gegen Juden
gebraucht, verrufen und bekannt ist. Ob die Äußerungen einer Person dem entsprechen und
ob sie für diese Äußerungen (weithin) bekannt ist, ist maßgeblich von der Wertung des sich
Äußernden geprägt und damit Meinungsäußerung. III. Meinungsäußerungen stehen dabei
grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Qualität, insbesondere ihre RichQgkeit unter dem
Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und dürfen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn
sie beleidigenden oder schmähenden Charakter haben, untersagt werden. Eine Äußerung
nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners
im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter KriQk in der
Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende
Wirkung reicht nicht aus (vgl. BGH VI ZR 14/07; VI ZR 51/99; VI ZR 276/99; VI ZR 298/03;
BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, 294; BVerfG, NJW 1991, 95, 96; 1991, 1475, 1477; 1993, 1462;
2003, 3760; 2004, 590, 591; 2013, 3021; Az: 1 BvR 444/13). Eine solche Schmähung ist die
streitgegenständliche Äußerung wegen des Sachbezuges in streitgegenständlichen E-Mail
nicht. In der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers
aus Art. 1,2 GG und dem Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG auf Seiten der
Verfügungsbeklagten überwiegt jedoch das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers. Auch
soweit eine Meinungsäußerung keine Schmähung darstellt, kann sich aus der gebotenen
Abwägung der beteiligten Grundrechte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergeben
(vgl. dazu BVerfG, staHgebender Kammerbeschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 49/00, 1 BvR
55/00, 1 BvR 2031/00 -, Rz. 43, juris). Es ist daher geboten, bei der Entscheidung über den
Unterlassungsantrag zwischen dem Recht des Verfügungsklägers auf Schutz seiner
Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten
Recht der Verfügungsbeklagten auf freie Meinungsäußerung abzuwägen. Denn wegen der
Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht
absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich
geschützten Belange besQmmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls
sowie die betroffenen Grundrechte interpretaQonsleitend zu berücksichQgen sind
(BGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523 m. w. N.; vom 20.
April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist