der Verfügungsbeklagte als Gastredner aufgetreten. Die Zuordnung der Tagung zur Hamas
ergebe sich aus den ZeitungsarQkeln der Anlage B 4. Der Verfügungskläger gebe vor, um
seine Meinungsfreiheit zu kämpfen und lediglich KriQk an der Regierung … üben zu wollen. Er
nehme in Wirklichkeit für sich das Recht in Anspruch, den Staat … obsessiv mit
Hasspamphleten auf seiner Internetseite anzufeinden und dem Staat …
Sympathie entgegenbringende Persönlichkeiten auf das Äußerste - u. a. als „Rassisten“ - zu
beleidigen und zu diffamieren. Er übersehe hierbei, dass der öffentliche Diskurs, in welchen
er sich hierbei selbst begebe, keine Einbahnstraße sei und dass mit zunehmender Massivität
seiner eigenen Anfeindungen angemessene ReakQonen DriHer selbstverständlich seien und
von ihm nicht unterbunden werden könnten. Mit der Bezeichnung S. in der Anlage B 17 seien
Zuarbeiter des israelischen Auslandsgeheimdienstes gemeint. Bei der streitgegenständlichen
Äußerung handle sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine dem
Schutzbereich des Art. 5 GG unterliegende Wertung und Meinungsäußerung. Für den Begriff
AnQsemiQsmus exisQere keine jusQziable, rechtlich verbindliche LegaldefiniQon.
AnQsemiQsmus sei ein sozial- und gesellschabspoliQsches Phänomen, welches seit Jahren
zum Teil sehr kontrovers durch die Wissenschab erforscht und akademisch diskuQert werde.
Ob eine Äußerung daher als anQsemiQsch bewertet werden dürfe oder nicht, könne bereits
deshalb keine widerlegbare oder beweisbare Tatsache sein, sondern unterliege jeweils der
Meinung des Betrachters und Lesers. Entsprechendes gelte für die streitgegenständliche
Bezeichnung „berüchQgt“ und die Frage, ob der sich Äußernde wegen seiner Äußerungen
berüchQgt sei. Einigen Lesern sei die Internetseite des Antragstellers in Bezug auf dessen
Äußerung bekannt, einigen eben nicht. Die wissenschabliche Auseinandersetzung belege,
dass die engen Zusammenhänge zwischen AnQsemiQsmus und AnQszionismus intensiv
diskuQert und die IdenQtät beider Phänomene durchaus und nachhalQg befürwortet werden
könne und befürwortet werde. Der Verfügungskläger könne daher der Verfügungsbeklagten,
die diese Sichtweise teile und sich damit in durchaus ehrenwerter Gesellschab aus Literatur
und Rechtsprechung befinde, ihre wertende Betrachtung der Äußerungen des
Verfügungsbeklagten nicht untersagen lassen. Vorsorglich berufe sich die Verfügungsbeklagte
auf das Recht zum Gegenschlag. Der Verfügungskläger erwidert, er habe an keinem Kongress
der H. teilgenommen. Der sogenannte P. Kongress habe am 25.04.2015 bereits zum 13. Mal,
zum 2. Mal in Berlin staHgefunden. Weder hier noch an irgendwelchen anderen Orten in
Europa sei er jemals versammlungsrechtlich verboten worden, auch gebe es keine
Meldungen über irgendwelche strafrechtlich relevanten Äußerungen oder Handlungen bei
dieser Veranstaltung. Diese Tagungen würden nicht von der Hamas ausgerichtet. Das
PalesQnian Return Center (PRC) sei als unabhängige NichtregierungsorganisaQon (NGO) Teil
des NGO-Systems der Vereinten NaQonen, im Juli 2015 sei ihr der ECOSOCSonderberatungsstatus verliehen worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schribsätze samt Anlagen, auf die Schutzschrib samt
Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der neue
Tatsachenvortrag in den nicht nachgelassenen Schribsätzen vom 28.11.2016 und 29.11.2016
wurde bei der Entscheidung nicht berücksichQgt. Der Rechtstreit wurde mit Beschluss vom
24.10.2016 von der Kammer übernommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Antrag auf