Grenze zwischen IsraelkriQk und AnQsemiQsmus überschriHen werde. Die Vortragsveranstaltung sollte dann in die Räumlichkeiten des katholischen … e.V. M. (B. Straße …) verlegt werden. Daraurin sandte die Verfügungsbeklagte dem Vorsitzenden dieses Vereins, ... am 23. September 2016 vormiHags eine E-Mail. Darin wurden die bereits aus der E-Mail des ... ersichtlichen Behauptungen wiederholt und zudem behauptet: „Speziell der Hauptreferent A. M. ist für seine anQsemiQschen Äußerungen regelrecht berüchQgt.“ Der Verfügungskläger ließ die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2016 abmahnen, eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Eine zum 21.10.2016 angekündigte Stellungnahme blieb aus. Der Verfügungskläger führte er mit dem jüdischen Publizisten ... in den Jahren 2006/2007 einen äußerungsrechtlichen Rechtsstreit vor dem LG und dem OLG Frankfurt am Main. In seinem Verlag war ein kontrovers diskuQertes Buch des Auschwitz-Überlebenden ... erschienen. Hierzu veröffentlichte ... im Internet einen Titel mit der Überschrib: „Holo mit ... Wie zwei Juden für die Leipziger den Adolf machen“, er schrieb darin, die beiden seien „Kapazitäten für angewandte Judäophobie“. Der Verfügungskläger habe „eine Lücke entdeckt, die er fleißig mit braunem Dreck füllt“. Gegen diese Äußerungen erwirkte der Verfügungskläger eine einstweilige Verfügung, in dem Berufungsverfahren entschied das OLG Frankfurt (Aktenzeichen 16 U 257/06) letztlich sinngemäß, bei den Äußerungen „Kapazitäten für angewandte Judäophobie“ und „den Adolf machen“ handele es sich um Meinungsäußerungen, die der Verfügungskläger in einem polemisch geführten Meinungskampf hinnehmen müssen. Die Äußerung, der Verfügungskläger „fülle Lücken mit braunem Dreck“ blieb weiterhin untersagt. Der Verfügungskläger veröffentlichte auf der Internetseite „Das … Portal“ im Zusammenhang mit der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an eine Frau ... 2009 einen Beitrag mit der Überschrib „Wo Hass keine Grenzen kennt“ (Anlage B 5). In diesem Beitrag bezeichnet der Verfügungskläger Bedienstete des israelischen Außenministeriums als „Blockwarte“, die Westbank und den Gazastreifen als „GheHos“. Der Verfügungskläger veröffentlichte am 23.05.2016 auf seiner Internetseite den Beitrag „Offener Brief an ...“ (Anlage B 6), in dem er die Verfügungsbeklagte als „primiQv und dumm“ bezeichnet, sie des „niveaulosen Jammerns“ bezichQgte, ihren Gemütszustand in Frage stellte und sie als „völlig abgedreht und orienQerungslos“ bezeichnete. Er bezeichnete sie als Lügnerin sowie als selbstgerechte Heuchlerin und „fanaQsche ungebildete ZionisQn“. In einem Beitrag „Jüdische Chuzpe wird nur noch von ... Chupze (Unverfrorenheit) übertroffen“ (Anlage B 17) vom 26.10.2016 auf seiner Internetseite bezeichnete der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Äußerung, den Botschaber des Staates … sowie ... als „S.“ sowie als „regelrecht berüchQgt für ihre anQdemokraQsche Gesinnung und rassisQschen Ausfälle“. Der Verfügungskläger veröffentlichte am 23.10.2016 die E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 23.9.2016 in dem Beitrag „... dreht durch!“ (Anlage B 11) und kommenQerte das Vorgehen der Verfügungsbeklagten wie folgt: „(...) Im Folgenden das Mail, mit dem sie meinen Vortrag torpediert hat. Meinungsfreiheit gilt nur für Zionisten. Wenn das kein Skandal ist, dann frage ich mich, was ein Skandal ist. Jüdischen Deutschen wird GG-ArQkel 5 von radikalen I.-lobbyisten verwehrt und die Deutschen machen wieder mit. Sie spielt hier

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