streitgegenständlichen Äußerung der Verfügungsbeklagten und ist durch diese hervorgerufen. Ausgangspunkt ist bei der Frage, ob diese Äußerung als anQsemiQsch verstanden werden durbe, wiederum der Gesamtzusammenhang der Äußerung. Zu berücksichQgen ist hierbei, dass der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte wegen der Verhinderung seines Vortrags angreib und sich durch sie in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt sieht. Dennoch ist der Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass die Äußerung darauf anspielt, die Verfügungsbeklagte sowie der ebenfalls genannte ... handelten auf Anweisung eines „Chefs“, der hier unschwer als der Chef der … Regierung idenQfiziert werden kann. Insoweit bedient diese Äußerung das Klischee, die jüdische Verfügungsbeklagte fühle sich dem Staat Israel stärker verpflichtet als der Bundesrepublik Deutschland. Vor diesem Hintergrund und unter BerücksichQgung des Gesamtzusammenhanges, der auch für die Verfügungsbeklagte klar ersichtlich war, ist es gerechzerQgt, diese Äußerung als anQsemiQsch zu bewerten. 6. Die Teilnahme des Verfügungsklägers an dem sogenannten PaläsQna Kongress am 25.04.2015, der von dem PalesQnian Return Center (PRC), einer unabhängigen NichtregierungsorganisaQon (NGO), die Teil des NGO-Systems der Vereinten NaQonen ist, veranstaltet wurde, ist nicht ausreichend, anQsemiQsche Äußerungen des Verfügungsklägers zu belegen. Die Rede, die der Verfügungskläger auf diesem Kongress gehalten hat, hat die Verfügungsbeklagte nur teilweise vorgelegt, anQsemiQsche Äußerungen aus dieser Rede hat sie nicht ziQert. Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, es habe sich um einen Kongress der internaQonal als radikal-islamisQsche TerrororganisaQon angesehenen Hamas gehandelt, der zur Vermeidung eines polizeilichen Verbotes nicht durch diese selbst sondern durch eine Unterstützergruppe durchgeführt worden sei, und sich auf verschiedene Presseberichte, nämlich einen ArQkel aus dem Tagesspiegel vom 20.4.2015, einen ArQkel aus der Jüdische Allgemeine vom 17.4.2015 und Beiträge in einem Blog „Berlin gegen H.“ (Anlage B 4), berub, sind diese schon nicht ausreichend, die von der Verfügungsbeklagten vertretene These zu belegen, auch wenn es sich bei den ZeitungsarQkeln um privilegierte Quellen handelt. AnQsemiQsche Äußerungen des Verfügungsklägers sind damit jedenfalls nicht belegt, auch wenn er als Gastredner aufgetreten ist. Die Äußerung der Verfügungsbeklagten stellt aber auf anQsemiQsche Äußerungen des Verfügungsbeklagten ab, nicht auf die Teilnahme an gegen Israel gerichteten Kongressen. 7. Dass der Verfügungskläger seine Überzeugungen selber als anQzionisQsch bezeichnet, rechzerQgt nicht, seine Äußerungen als anQsemiQsch zu beurteilen. Wie von der Verfügungsbeklagten vorgetragen, kann es durchaus sein, dass der Begriff Zionist stellvertretend für die Bezeichnung Jude verwendet wird, um anQsemiQsche Äußerungen und Überzeugungen zu verbergen und zu verstecken. Die von der Verfügungsbeklagten vorgelegte Entscheidung des AG Essen vom 30. Januar 2015 ist insoweit ein beredtes Beispiel. Allerdings ist in dem Urteil ausführlich dargelegt, warum in der dort streitgegenständlichen Äußerung die Bezeichnung Zionist tatsächlichen Juden meinte. Eine allgemeine Gleichstellung der beiden Begriffe lässt sich dem genannten Urteil nicht entnehmen. Auch dem Beitrag von ... (Anlage B 12), den die Verfügungsbeklagte vorgelegt hat, ist nicht zu entnehmen, dass AnQszionismus zwangsläufig und immer AnQsemiQsmus umfasst, also jeder AnQzionist zwangsläufig und immer auch AnQsemit

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