1 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK Einreisesichtvermerk zu verschaffen. R. behielt den Betrag jedoch ein, ohne sich um den Paß zu bemühen. Der Kläger versuchte ferner im Zusammenhang mit der geplanten Auswanderung ihm gehörende Geldbeträge in das Ausland zu schaffen. Zwei damit beauftragte Personen, der Kaufmann Sc. und der Landwirt W., veruntreuten davon jedoch 52.000 RM, und zwar Sc. 42.000 RM und W. 10.000 RM. Anfang Dezember 1938 gelang es dem Kläger, das Reichsgebiet zu verlassen und nach Großbritannien auszuwandern. Der Kläger hat zunächst gegen R., Sc. und W. Rückerstattungsverfahren durchgeführt, ist jedoch mit seinen Klagen rechtskräftig abgewiesen worden. Gegen R. hat er im Zivilprozeß ein Urteil über einen im Verhältnis 10 : 1 umgestellten DM-Betrag erstritten. Im Zwangsvollstreckungsverfahren hat Rohde den Offenbarungseid geleistet. Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen verlangt, unter anderem wegen der an R., Sc. und W. hingegebenen und ihm verlorengegangenen Geldbeträge von insgesamt 76.000 RM. Die Entschädigungsbehörde hat sich in einem Teilvergleich vom 18. Januar 1957 zur Zahlung einer Entschädigung von 100.000 DM an den Kläger verpflichtet. In dem Vergleich ist vereinbart worden, daß durch ihn bestimmte näher bezeichnete Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und an Vermögen endgültig erledigt sein sollten. Durch Schlußbescheid, vom 9. April 1957 hat die Entschädigungsbehörde weitere von dem Kläger geltend gemachte Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen, darunter auch diejenigen wegen der von den genannten Personen veruntreuten Geldbeträge, abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat den Rechtsstreit zunächst nur wegen der von ihm begehrten Entschädigung für den Verlust der erwähnten 76.000 RM durchgeführt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 15.200 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage in diesem Umfang durch Teilurteil abgewiesen, und das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dem Kläger auch die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 15.200 DM zu verurteilen, weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes der an den Wirtschaftsprüfer R. gegebenen 24.000 RM versagt, weil der durch den Verlust des Geldes eingetretene Schaden der Verfolgung nicht eigentümlich sei. Es habe kein nüchterner Beurteiler der Sachlage voraussehen können, daß Vertrauenspersonen des Klägers, insbesondere sein langjähriger Wirtschaftsprüfer, die Zwangslage des Klägers selbstsüchtig ausnutzen und das ihm anvertraute Geld veruntreuen würden. Diese Ausführungen sind rechtlich verfehlt, wenn auch die Entscheidung im Ergebnis richtig ist. Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen bot Rohde dem Kläger kurz vor dessen Flucht an, ihm für einen Betrag von 24.000 RM bei der mexikanischen Gesandtschaft in Berlin einen Paß mit einem Einreisevisum zu besorgen und zugleich die Reise des Klägers mit einem Wagen der Gesandtschaft in das Ausland zu bewerkstelligen. Es ist verständlich, daß der Kläger, der ein dringendes Interesse daran hatte, in das Ausland zu gelangen und dadurch den nationalsozialistischen Nachstellungen zu entgehen, auf dieses Angebot einging; er konnte aus seiner damaligen Lage heraus die Zahlung der 24.000 RM an R. als notwendig zur Durchführung der Auswanderung ansehen. Die Beschaffung des Passes und des Einreisevisums dienten nicht nur http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393732 2 von 5 3/28/2022

Select target paragraph3