SA ae Der Grad der Gefährlichkeit ist bei MM rat, ze- messen an dem durch $ 94 StGB geschützten Rechtsgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedoch daß derart, Rechtsguts dabei MN tigt. Menschen seines einer Masse man ursprüngliche eine Gruppe gestanden worden seien, nicht Angeklagten gesteuert besonderer genbeschmierung Vorfälle im Insich für hieraus und das Maß sie die der Schuld ist an die Synago- antisemitischer beobachten war und zu und Deutschland Bundesrepublik die beiden Welle eine Ausland den durch habe, im Anschluß geradezu auch bestätigt. für daß Tatsache, die weiter Bedeutung aber Staatsbürger sehr nachteilige Reaktionen ergeben haben. Soweit diese Folgen durch die Tat der Angeklagten ausgelöst worden sind und für ihrer vorhersehbar auch diese waren, Strafzumessung müssen aber hinaus Darüber anzulasten. für die Angeklagten Beschluß 1957 ebenfalls des Großen (vel. nicht vorhersehbar waren Senats für - 65$t 3/56 - BEH St 10, Strafsachen vom 263 ff). Dieses 8.4. gilt allerdings nur insoweit, als die Angeklagten nach unter ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gleichzeitiger Berücksichtigung des Inhalts der Beschriftungen, Tatzeit, sowie der Erfahrungen, ihrer Tat, des Tatorts die bei vor und allem der ähnlichen worden Vorfällen in jüngster Vergangenheit gemacht derartige sind, voraussehen konnten, daß sie eine Gefahrenlage schaffen würden, und es sich um Folgen IisRsaf diejenigen Folgen strafschärfend gewertet werden, die aus der durch die frevelhafte Tat schuldhaft herbeigeführten lage erwachsen sind, auch wenn sie in ihrer besonderen Gestaltung Nolan der N Rahmen im ihnen sie sind Dul einzelne I Von hinter daß Vermutung, sich hat Ferner gefährlich. in nur vornehmlich wären Typs a die mitberücksich- Persönlichkeit ! wenn zumal könnte, werden gesprochen > dieses Gefährdung nennenswerten einer von 1 nicht

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