E22 die "Opfer vollste der Zeit mung als 1933 ist. Erinnerung widrig des die dar. Die “Deutschlands Aus seiner Zweckbestin- er der Öffentlichkeit stellt er dort als Zeichen begrabenen Angeklagten Daß schand- durch haben das der Toten ihn rechts- Überstreichen zweiten Satzes die Sachsubstanz des Steins beeinträchtigt wurde, steht der Annahme der nicht Beschädigung äußeren (vgl. RGSt 14) der Inschrift beeinträchtigt Die Schutz Er Hein dieses ihre 66,203; Teils Zweckbestim- Veränderung ist. Beschädigung,durch des $ 304 Steins, StGB um genießt, Nittäter gehandelt. Tathandlung ist zwar nur von die hat durch und getrieben des 64,250; genügt als haben WEM, geführt worden. Initiator. ME eine Sache der wird, Angeklagten eigentliche EEE 205; auf derarti- Veränderung Zweckbestimmung den er derentwillen Die 42, um ferner besondere die 182; belangreiche sich handelt eine betreffenden Rücksicht mit solche eine für belangreiche der 20, da die Unkenntlichmachung und 74, die jede Erscheinung u.a. mung entgegen, der Ausführung die Übernahme von Herannahen var aber der Tat voran- der Aufgabe, Passanten zu warnen, Tatbeitrag geleistet. Beide haben die Tat in bewußtem und gewolltem Zusanmmenwirken vorgenommen, wobei jeder die Tätigkeit einen ebenfalls des anderen sind sie sich als Grab- bei seiner delt, als und gewollt eigene der Eigenschaft Denkmal bewußt Beschädigung auch Zugleich hat, des Gedenksteins gewesen und versätzlich haben gehan- Un Beschädigung Es daß sieben beschädigt. nicht ge folgt, Zugleich an Grabmal und - 1945", Mahnmal gewidmet ein Gestapo"

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