oe a) Am 21.9.1959 versah er dieselbe Tür der Weg Inschrift Der zur unseres Die Filiale 1960, "Wählt DRP. Wiedervereinigung dem Köln Tage Strafantrag des BEE ke 130,- nach FN, DM und wohl im zu bekannt in 7,65, führte fuhrerlaubnis 18.11.1959 Belgien Kaliber AG sie, sein, war, in daß er eine Täters, der einer Pistole, zum Nar- Preise von einer Bundesrepublik einer 6.1. Gründen im Besitz die am gelegentlich 536235 ohne hat gestellt. aus Lüttich Nr. mögliche des Sachbeschädigung an mit Vaterlandes." Commerzbank beging MEN für die DRP, -warı Fahrt einzig Bekanntwerdens wegen Die vier Taten Wahlpropaganda 5.) der noch solchen Einein, ob- Erlaubnis bedurfte. Diese der Feststellungen beiden folgen der beruhen Angeklagten, vermochte, Zeugen und auf soweit den METER den das Geständnissen Gericht glaubwürdigen 0: ihnen zu Bekundungen ER. Dr 1.) a) Durch das Überstreichen des zweiten Satzes der Inschrift auf dem Gedenkstein in der Ehrenanlage für die Opfer des Nationalsozialismus haben sich die beiden Beschädigung gemacht Der Angeklagten einer als öffentlichen ($$ 304, 47 StGB). Gedenkstein ist Teil eines Mittäter Sache der schuldig öffentlichen Denk- mals. Dieses besteht hier aus dem Gedenkstein und der Statue. Bereits aus den Inschriften auf dem Stein das ergibt Andenken sich, an daß er Sreigrisse mit zu dazu bestimmt ist, erhalten,nänlich an

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