zum Anknüpfungspunkt der Schuld gemacht würden. Darin sei ein typisch völkisches nationalsozialistisches
Verständnis von Strafrecht zu sehen.
27
Der Verein, auf dessen Veranstaltung der Kläger habe reden wollen, sei antisemitisch ausgerichtet, setze
sich nicht für eine Deeskalation im Nahost-Konflikt und einen israelisch-palästinensischen Friedensprozess
ein, sondern sorge mit israelbezogenem Antisemitismus für bundesweite Skandale und propagiere öffentlich
die Delegitimierung Israels. Da es in dem Ankündigungstext zu der Veranstaltung geheißen habe, es wäre
der „hierzulande hysterisierte Antisemitismusvorwurf zu problematisieren“ und es werde eine Abrechnung
„mit jüdischen Interessengruppen, denen eine nicht zu rechtfertigende Identifikation mit Israel“ vorzuwerfen
sei, erfolgen, habe sich die Beklagte zu der E-Mail aufgrund der antisemitischen Ausrichtung des Vereins
veranlasst gesehen.
28
Durch dass von dem Kläger verwendete „NS-Vokabular“ (Blockwarte, Ghetto) stelle er die Mitarbeiter der
israelischen Regierung mit NS-Funktionären gleich. Dadurch bediene er sich des vom EFA genannten
Beispiels für aktuellen politischen Antisemitismus. Für die Bewertung der Begrifflichkeit als antisemitisch sei
es unerheblich, dass damit eine Ablehnung der bezeichneten Person kundgetan werden sollte.
Antisemitisch seien nicht solche Begriffe, die Antisemiten und Nazis verwendeten, sondern solche
Bezeichnungen, die den jüdischen Staat Israel oder seine Institution mit dem nationalsozialistischen
Tötungsapparat gleichsetzten. Dies sei beim hiesigen Vergleich aber gerade der Fall.
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Der Kläger stelle den Zentralrat der Juden in Deutschland mit der „Führung der Nazis“ und dem „Völkischen
Beobachter“ gleich. Er bediene sich erneut nicht nur des Nazijargons in Bezug auf jüdische Menschen und
Organisationen, er vergleiche die Funktion des Zentralrats der Juden mit einem der schlimmsten
Instrumentarien zur millionenfachen Ermordung von Juden.
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Der Kläger bediene sich in Bezug auf die Beklagte des Klischees, diese fühle sich dem Staat Israel stärker
verpflichtet, als der Bundesrepublik Deutschland. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs sei
es gerechtfertigt, dies als antisemitisch zu bewerten.
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Der Kläger könne sich nicht als Antizionist exkulpieren. Die Begriffe Antizionismus und Antisemitismus
würden in Wissenschaft und Weltgeschichte gleichgestellt (Martin Luther King, Jean Améry).
32
Der Kläger habe sich nachweislich mehrfach in der breiten Öffentlichkeit des Internets, der von ihm zu
verantwortenden Internetpräsenz sowie auf öffentlichen Veranstaltungen antisemitisch geäußert, da seine
von antisemitischen Äußerungen durchzogenen Vorträge audiovisuell festgehalten und jederzeit abrufbar
sind. Aufgrund der umfangreichen Berichterstattung zum Verfahren über den Erlass einer einstweiligen
Verfügung sowie dem dazu ergangenen Urteil und insbesondere zu den Feststellungen des Gerichts seien
dessen antisemitische Äußerungen in der Öffentlichkeit sogar noch weiter verbreitet worden.
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Zudem werde die Internetseite des Klägers von zahlreichen Sympathisanten für aggressiv israel-feindliche
Kommentare genutzt. Seine Aussagen stießen regelmäßig auf Kritik. Seine Aussagen und Provokationen
erführen eine derart große Resonanz, dass er als Gastredner auf den wichtigsten Kongress der Hamas
eingeladen worden sei. Dass dies in erster Linie damit zusammenhänge, dass sich der Kläger als Jude
geriere, sei evident. Deshalb werde er von anderen antisemitischen Agitatoren eingeladen, um so auf
ähnliche Positionen eines Juden verweisen zu können. Die Beklagte gehe aufgrund der Vielzahl der
antisemitischen Äußerungen sowie deren umfangreicher Rezeption und der erheblichen positiven bzw.
negativen Resonanz auf der Internetseite des Klägers und in der Presse zurecht davon aus, dass dem
Kläger ein entsprechender Ruf vorauseile. Dass sie diesen Ruf als schlecht bewerte, sei allemal
gerechtfertigt.
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