21
Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 22.10.2016 den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der
streitgegenständlichen Äußerung der Beklagten beantragt. Nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung erließ das Landgericht München I mit Endurteil vom 30.11.2016 die beantragte einstweilige
Verfügung. Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 4.1.2017 aufgegeben, bis 1.2.2017 Hauptsacheklage zu
erheben. Die Klageschrift vom 30.1.2017 ging am 1.2.2017 bei Gericht ein.
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Der Kläger beantragt:
Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten zu behaupten:
„... ist für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt.“,
wenn dies geschieht wie in der E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 23.09.2016 (Anlage K 3).
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Die Beklagte beantragt:
1. Klageabweisung
2. Es wird beantragt festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber bereits zum Zeitpunkt des
Erlasses der einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom 21.11.2016, Aktenzeichen 25 O
17754/16, nicht dazu verpflichtet war, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten zu
behaupten: „... ist für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt.“, wie dies in der E-Mail der
Beklagten vom 23.9.2016 geschehen ist.
3. Es wird beantragt, dem Kläger bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,–, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen,
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Der Kläger beantragt:
Widerklageabweisung.
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Die Beklagte meint hinsichtlich des gegen sie geltend gemachten Unterlassungsanspruch (Klage), der
Kläger sei zur Duldung der Äußerung verpflichtet, weil sich diese unter Berücksichtigung der
Anknüpfungstatsachen als nicht rechtswidrig erweise. Der Kläger äußere sich nachhaltig und regelmäßig
antisemitisch und sei damit auch dafür berüchtigt. Es handele sich nicht um eine Tatsachenbehauptung,
sondern um eine dem Schutzbereich des Art. 5 GG unterliegende Wertung und Meinungsäußerung. Eine
Schmähung liege nicht vor. Eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche
Kränkung folge nicht bereits aus der Verwendung des Begriffs Antisemitismus oder antisemitisch. Auch
wenn damit Gegner des Judentums bezeichnet werden und der Vorwurf vor dem Hintergrund der deutschen
Geschichte besonders negativ besetzt ist, führe die Bezeichnung nicht per se zu einer Diffamierung der
Person und zu einer ein sachliches Anliegen völlig in den Hintergrund drängenden persönlichen Kränkung.
Sie habe zudem ein hinreichend sachliches Anliegen verfolgt, was sich bereits aus dem Wortlaut der E-Mail
und dem Kontext der Äußerung ergebe.
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Die Beklagte führt aus, der Kläger verteidige öffentlich die Kampagnen und Aufrufe der „Boykott,
Desinvestitionen und Sanktionen für Palästina“-Bewegung (BDS). Diese propagiere die Abschaffung des
Staates Israel als Heimstätte des jüdischen Volkes, indem sie die Rückkehr von Millionen palästinensischer
Flüchtlinge fordere. Zur Durchsetzung seines Ziels bediene sich der BDS generell der NS-Analogie, ziehe
bewusst Parallelen zu Naziparolen, wie „Kauft nicht bei Juden“ und nehme die israelische Bevölkerung in
Kollektivhaftung, wobei nicht die Taten eines Individuums, sondern nur seine soziopolitischen Hintergründe